Bei
der Vertretung des Landkreises durch den Landrat in externen Gremien ist
zwischen
·
einer dem
Hauptamt zuzuordnenden Tätigkeit,
·
einem
öffentlichen Ehrenamt und
·
einer
Nebentätigkeit
zu
unterscheiden.
Eine
Tätigkeit ist dem Hauptamt zuzuordnen, wenn
·
ein Gesetz oder
eine Verwaltungsvorschrift eine entsprechende Zuordnung vornimmt (z.B. § 138
NKomVG),
·
ein
Gesellschaftsvertrag, eine Stiftungssatzung oder eine Vereinssatzung vorsehen,
dass der Landrat des beteiligten Landkreises Mitglied eines Organs der
Gesellschaft, der Stiftung oder des Vereins ist oder
·
Einzelanweisungen
durch den Dienstherrn, in diesem Fall der Kreistag, eine entsprechende
Zuordnung vornehmen.
Für Tätigkeiten,
die sich aus dem Hauptamt heraus ergeben, besteht für den Landrat über die
gesetzlich festgelegte Besoldung hinaus kein Anspruch auf zusätzliche
Vergütung. Sollte eine Vergütung gezahlt werden, ist diese wegen des Verbots
der Doppelalimentation an den Dienstherrn abzuführen.
Eine Ausnahme
hiervon ist in § 138 Abs. 7 NKomVG geregelt. Hiernach kann der Kreistag die
Höhe einer angemessenen, nicht ablieferungspflichtigen Entschädigung festlegen
für Tätigkeiten in Unternehmen/Einrichtungen, die in privater Rechtsform
geführt werden.
Von dieser Ausnahmeregelung wird kein Gebrauch gemacht.
Die Wahrnehmung
eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Haupt- oder Nebentätigkeit
mit der Folge, dass entsprechende Aufwandsentschädigungen nicht der
Ablieferungspflicht unterliegen. § 2 Abs.1 Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
führt die wesentlichen Ehrenämter auf und hat unter Nr.12 einen
„Auffangtatbestand“ geschaffen, wonach öffentliche Ehrenämter auch die sind,
die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtliche Mitglieder bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezeichnet werden, wie beispielsweise die
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkassen. Aufwandsentschädigungen für
die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern unterliegen nicht den Ablieferungspflichten.
Eine
Nebentätigkeit liegt nur dann vor, wenn die wahrgenommene Tätigkeit
weder dem Hauptamt zuzuordnen noch als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren
ist.
Gemäß § 40
Beamtenstatusgesetz ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig,
nicht genehmigungspflichtig. Sie ist unter Erlaubnis-
oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche
Interessen zu beeinträchtigen.
Vergütungen für
eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst (§ 2
NNVO) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten
ausgeübt werden, sind an den Dienstherrn abzuliefern, wenn der Höchstbetrag von
6.200 € im Kalenderjahr überschritten wird.
Eine Nebentätigkeit
für private Unternehmen ohne öffentliche Beteiligung unterliegt nicht der
Ablieferungspflicht (§§ 3, 9 NNVO).
In
der Anlage 1 sind sämtliche
Tätigkeiten des Landrates in weiteren Gremien mit entsprechender Zuordnung
aufgelistet.
Bei
der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material
des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen
Interesses mit Genehmigung in Anspruch genommen werden.
Auf ein Nutzungsentgelt hierfür kann verzichtet werden, wenn
·
die Nebentätigkeit
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird
·
oder ein
dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist
·
oder die
Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt.
Dem Kreistag wird empfohlen,
- die Ausführungen zur Abgrenzung der vom Landrat wahrgenommenen Funktionen nach Hauptamt, öffentlichem Ehrenamt und Nebentätigkeit zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen;
- festzustellen, dass die Vertretung der Interessen des Landkreises Vechta in den dort genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie bei Einrichtungen, bei denen der Landkreis herausragender Mittelgeber ist, im dienstlichen Interesse erfolgt. Die Personal- und Sachmittel der Kreisverwaltung können zur Wahrnehmung der Interessenvertretung unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn im Interesse des jeweiligen Unternehmens oder der Einrichtung eine Entsendung in Gremien oder weitere Unternehmen und Einrichtungen stattfindet.