Betreff
Vertretung des Landkreises Vechta in Unternehmen und Einrichtungen durch den Landrat (970/2015)
Vorlage
970/2015
Aktenzeichen
113008
Art
Beschlussvorlage

Bei der Vertretung des Landkreises durch den Landrat in externen Gremien ist zwischen

·         einer dem Hauptamt zuzuordnenden Tätigkeit,

·         einem öffentlichen Ehrenamt und

·         einer Nebentätigkeit

zu unterscheiden.

 

Eine Tätigkeit ist dem Hauptamt zuzuordnen, wenn

·         ein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift eine entsprechende Zuordnung vornimmt (z.B. § 138 NKomVG),

·         ein Gesellschaftsvertrag, eine Stiftungssatzung oder eine Vereinssatzung vorsehen, dass der Landrat des beteiligten Landkreises Mitglied eines Organs der Gesellschaft, der Stiftung oder des Vereins ist oder

·         Einzelanweisungen durch den Dienstherrn, in diesem Fall der Kreistag, eine entsprechende Zuordnung vornehmen.

 

Für Tätigkeiten, die sich aus dem Hauptamt heraus ergeben, besteht für den Landrat über die gesetzlich festgelegte Besoldung hinaus kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Sollte eine Vergütung gezahlt werden, ist diese wegen des Verbots der Doppelalimentation an den Dienstherrn abzuführen.

 

Eine Ausnahme hiervon ist in § 138 Abs. 7 NKomVG geregelt. Hiernach kann der Kreistag die Höhe einer angemessenen, nicht ablieferungspflichtigen Entschädigung festlegen für Tätigkeiten in Unternehmen/Einrichtungen, die in privater Rechtsform geführt werden.   
Von dieser Ausnahmeregelung wird kein Gebrauch gemacht.

 

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Haupt- oder Nebentätigkeit mit der Folge, dass entsprechende Aufwandsentschädigungen nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. § 2 Abs.1 Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) führt die wesentlichen Ehrenämter auf und hat unter Nr.12 einen „Auffangtatbestand“ geschaffen, wonach öffentliche Ehrenämter auch die sind, die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtliche Mitglieder bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezeichnet werden, wie beispielsweise die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkassen. Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern unterliegen nicht den Ablieferungspflichten.

 

Eine Nebentätigkeit liegt nur dann vor, wenn die wahrgenommene Tätigkeit weder dem Hauptamt zuzuordnen noch als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren ist.

 

Gemäß § 40 Beamtenstatusgesetz ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst (§ 2 NNVO) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind an den Dienstherrn abzuliefern, wenn der Höchstbetrag von 6.200 € im Kalenderjahr überschritten wird.

Eine Nebentätigkeit für private Unternehmen ohne öffentliche Beteiligung unterliegt nicht der Ablieferungspflicht (§§ 3, 9 NNVO).

 

In der Anlage 1 sind sämtliche Tätigkeiten des Landrates in weiteren Gremien mit entsprechender Zuordnung aufgelistet.

 

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung in Anspruch genommen werden.            
Auf ein Nutzungsentgelt hierfür kann verzichtet werden, wenn

·         die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird

·         oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist

·         oder die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt.


Dem Kreistag wird empfohlen,

  1. die Ausführungen zur Abgrenzung der vom Landrat wahrgenommenen Funktionen nach Hauptamt, öffentlichem Ehrenamt und Nebentätigkeit zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen;
  2. festzustellen, dass die Vertretung der Interessen des Landkreises Vechta in den dort genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie bei Einrichtungen, bei denen der Landkreis herausragender Mittelgeber ist, im dienstlichen Interesse erfolgt. Die Personal- und Sachmittel der Kreisverwaltung können zur Wahrnehmung der Interessenvertretung unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn im Interesse des jeweiligen Unternehmens oder der Einrichtung eine Entsendung in Gremien oder weitere Unternehmen und Einrichtungen stattfindet.

 

Finanzielle Auswirkungen:   ja     nein

 

 

Teilhaushalt:             

Produkt (PSP/KST):      

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

 

     

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

 ja, mit       

 nein

 

 

Investition:                             ja      nein

 

 

Nutzungsdauer: