Betreff
Konzept des Landkreises Vechta zu den Hilfen nach § 35 a SGB VIII (Legasthenie- und Dyskalkulietherapien)
Vorlage
964/2015
Art
Mitteilungsvorlage

Vergleichsergebnisse im Rahmen der Integrierten Berichterstattung Niedersachsen belegen, dass im Landkreis Vechta im Bereich der Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche deutlich höhere Fallzahlen zu verzeichnen sind als in anderen niedersächsischen Landkreisen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Hilfen für Kinder und Jugendliche, die wegen einer Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) oder einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) einer Förderung bedürfen. Die vom Jugendamt durchgeführte Ursachenforschung hat ergeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungspraxis, insbesondere im Bereich der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigungen, deutlich abweicht von der Praxis anderer Jugendämter.

 

Die Prüfung der Anträge auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII umfasst:

 

·         die diagnostische Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit durch die Psychologin des Gesundheitsamtes

 

·         die Feststellung, dass infolgedessen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft  beeinträchtigt wird oder zu erwarten ist. Diese Prüfung sollte durch eine  sozialpädagogische Fachkraft erfolgen, fällt aber gegenwärtig noch in den Zuständigkeitsbereich der Psychologin des Gesundheitsamtes.

 

In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt hat das Jugendamt ein Konzept zu den Hilfestandards und der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu den Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII erarbeitet. Eckpunkte dieses Konzeptes sind:

 

·         die Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung wird durch eine sozialpädagogische Fachkraft durchgeführt, die das Kind und sein Umfeld intensiver in die Überprüfung einbezieht,

·         die leistungserbringenden Institute weisen bezüglich des eingesetzten Personals ausreichende Qualifikationsstandards nach,

·         die Schulen weisen nach, dass die nach der Erlasslage vorgegebenen und vorrangig einzusetzenden Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind. Sie werden umfänglich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 a SGB VIII informiert.

 

Die Verwaltung wird das Konzept vorstellen und über die geplanten Veränderungen berichten.