Betreff
Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes und mögliche Auswirkungen auf den Schulträger Landkreis Vechta
Vorlage
958/2015
Aktenzeichen
40
Art
Mitteilungsvorlage

 

Der aktuelle Kabinettsentwurf der Niedersächsischen Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes sieht Gesetzesänderungen vor, die Auswirkungen auf den Schulträger Landkreis Vechta haben:

 

  • Wiedereinführung von G9 an Gymnasien

 

Das Abitur nach 13 Schuljahren soll wieder eingeführt werden. Erstmals anzuwenden ist die Änderung auf die Schuljahrgänge, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden.

 

Nach derzeitiger Erkenntnis werden wegen der gleichzeitig sinkenden Geburten- und Schülerzahlen in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 vorübergehend zusätzliche Kosten durch die Bereitstellung und Ausstattung von Unterrichtsräumen auf den Landkreis Vechta zukommen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

  • Auslaufen der Förderschulen Lernen und Sprache

 

Die Förderschulen Sprache und Lernen sollen nach dem vorliegenden Entwurf ersatzlos auslaufen.

 

Entsprechend der Resolution des Kreistages vom 27.03.2014 zum Erhalt der Förderschulen Sprache und Lernen sollten diese als zulässiges Angebot – mindestens übergangsweise bis zum Erreichen der erforderlichen Standards in den Schulen - erhalten bleiben, um das Wahlrecht der Eltern gewährleisten und dem Wohl der Kinder gerecht werden zu können.

 

 

  • Fortführung von Schwerpunktschulen

 

Die Möglichkeit einer Fortführung der Schwerpunktschulen durch die Entwicklung regionaler Inklusionskonzepte, ist nach der Übergangsregelung gegeben. Auf Antrag des Schulträgers kann die Schulbehörde genehmigen, dass über den 31.07.2018 hinaus, längstens  bis zum 31.07.2024 Schwerpunktschulen geführt werden können.

 

Einzige Schwerpunktschule im Landkreis Vechta ist z.Zt. das Gymnasium Lohne.

 

 

  • Eingrenzung des Anspruchs auf Schülerbeförderung

 

Die Schülerbeförderung soll künftig bei Besuch einer Ersatzschule, Gesamtschule, Berufseinstiegsklasse oder Berufsfachschule nicht mehr für die Beförderung zu einer weiter entfernten Schulform aufkommen, weil ein dort angebotener Bildungsgang ausgewählt wurde.