Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.10.2005 die Satzung des Landkreises Vechta über die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamte und ehrenamtliche Funktionsträger im Bereich Feuerschutz und Rettungswesen gem. §§ 7, 24 Abs. 2 NLO (heute §§ 10 Abs. 1, 44 Abs. 2 NKomVG) neu gefasst.
Die Entschädigungszahlungen wurden zuletzt im Jahr 2000 angehoben und im Jahr 2002 auf Euro gerundet.
Inzwischen haben viele andere Landkreise die monatlichen Entschädigungsleistungen angehoben. Um hier eine weitestgehende Angleichung herbeizuführen und das ehrenamtliche Engagement der Funktionsträger angemessen zu würdigen, wird § 2 der Satzung wie aus dem anliegenden Entwurf ersichtlich, neu gefasst.
Neu aufgenommen sind hier der Leiter des Fernmeldezuges sowie des Gefahrgutzuges, da diese in ihrer Freizeit regelmäßige Schulungen bezüglich der Spezialfahrzeuge für die Feuerwehrkameraden durchführen, was entsprechend anerkannt werden soll.
Die bisherige Regelung, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 € erhält, ist inzwischen überholt. Seit dem 01.01.2012 ist die Entschädigungsleistung vertraglich geregelt.
Die Satzung lautet daher zukünftig „Satzung des Landkreises Vechta über die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamte und ehrenamtliche Funktionsträger im Bereich Feuerschutz“.
Die Änderungen sind im folgenden Überblick dargestellt.
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bisher (seit 2000) |
neu (ab 01.01.2014) |
Kreisbrandmeister |
460,00 € |
650,00 € |
Vertreter des Kreisbrandmeisters |
180,00 € |
350,00 € |
Kreisausbildungsleiter |
75,00 € |
150,00 € |
Kreisjugendfeuerwehrwart |
50,00 € |
100,00 € |
Kreisfeuerwehrbereitschaftsführer |
50,00 € |
100,00 € |
Kreissicherheitsbeauftragter |
50,00 € |
75,00 € |
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bisher (seit 2000) |
neu (ab 01.01.2014) |
Leiter Gefahrgutzug |
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50,00 € |
Leiter Fernmeldezug |
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30,00 € |
„Dem Kreistag wird empfohlen, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Vechta über die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamte und ehrenamtliche Funktionsträger im Bereich Feuerschutz und Rettungswesen vom 19.10.2005, zu beschließen.“