Betreff
Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (749/2013)
Vorlage
749/2013
Art
Beschlussvorlage

Die Abwicklung der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege vollzieht sich gegenwärtig im Rahmen der Richtlinie zur Kindertagespflege aus dem Jahr 2009. Nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen wird deutlich, dass notwendige Regelungen fehlen bzw. dort aufgeführte Regelungen teilweise nicht mehr der gängigen Praxis entsprechen. Sie ist deshalb überarbeitungsbedürftig.

 

Bei der Überarbeitung musste außerdem berücksichtigt werden, dass nach dem bereits bestehenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr nun zum 1. August 2013 auch ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr eingeführt wird.

 

Außerdem findet Beachtung, dass sich zum 01.08.2013 die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Offizialatsbezirk Oldenburg ändert. An ihr orientiert sich ein evtl. von Eltern zu zahlender Elternbeitrag für die Tagespflege.

 

Weil die Regelungen  Außenwirkung haben, soll das neue für die Kindertagespflege geltende Regelwerk nicht mehr in Form einer Richtlinie, sondern in Form einer Satzung beschlossen werden.

 

Die Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt.

 


Dem Kreistag wird empfohlen, die Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu beschließen.


 

Finanzielle Auswirkungen:  X ja      nein

 

 

Teilhaushalt:                   

Produkt (PSP/KST): P 1.51.02.361101.002

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

ca. 2 Mio. €

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

ca. 20.000,00 € Mehrkosten im Vergleich zur alten Richtlinie

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

X   ja, mit  rd. 2,0 Mio. €

 nein

 

 

Investition:                             ja     X nein

 

 

Nutzungsdauer: