Der
Bundestag und der Bundesrat haben am 23.02.2011 das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
verabschiedet. Es wurde auch die – weitgehend rückwirkend ab 01.01.2011 –
geltende Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe geregelt.
Das Bildungspaket hat für das
einzelne Kind folgenden Umfang:
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Lernförderung bekommen Schülerinnen und Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist. Übernommen werden Kosten, die sich an den ortsüblichen Preisen für Lernförderung orientieren.
100 Euro jährlich für Schulbedarf, davon 70 Euro
im ersten, 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr.
10 Euro monatlich für die Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen.
Einen Zuschuss für jede warme Mahlzeit in der Schulkantine, im Hort oder in der Kindertageseinrichtung. Der Eigenanteil der Familien liegt bei einem Euro täglich.
Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kindertageseinrichtung
Kosten für mehrtägige Klassenfahrten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder in den Systemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe, des Kinderzuschlages oder des Wohngeldes.
Im Landkreis Vechta können ca. 4.500 Kinder von dem Bildungspaket profitieren.
Stadt/Gemeinde Kinder-Wohngeld Kinder-Jobcenter
Bakum 77 64
Damme 255 250
Dinklage 219 248
Goldenstedt 70 160
Holdorf 100 90
Lohne 440 465
Neuenkirchen-Vörden 226 116
Steinfeld 162 150
Vechta 436 621
Visbek 190 81
Summe: 2.275 2.245
Die Kommunen sind die gesetzlichen Leistungsträger. Im § 4 Abs. 2 SGB II ist folgendes geregelt:
„Die nach §
6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang
zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten.
Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den
Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern,
Vereinen und Verbänden und sonstigen
handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen
und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen
für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.“
Da es sich bei der Umsetzung der Aufgabe um eine solche handelt, die eine in besonderer Weise an den örtlichen Verhältnissen orientierte Umsetzung erfordert, wird den Landkreisen die Möglichkeit eingeräumt, zur Erledigung der Aufgabe die kreisangehörigen Städte und Gemeinden heranzuziehen. Als Grundlage der Heranziehung bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung.
Der Landkreis Vechta führt zurzeit Gespräche mit den Städten und Gemeinden. Es ist angedacht, für die Erledigung dieser neuen Aufgabe für die Kinder aus dem Bereich des Wohngeldes, des Kinderzuschlages und des SGB II die Städte und Gemeinden heranzuziehen.
Für die dort entstehenden Personalkosten soll eine Pauschale auf der Grundlage der tatsächlich notwendigen Ausgaben gezahlt werden.
Die tatsächlichen Ausgaben zur Umsetzung des Bildungspaketes werden den Kommunen in der Grundsicherung, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld vollständig ersetzt.
Dem Kreistag wird empfohlen, die Städte und Gemeinden des Landkreises Vechta für die Aufgaben aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Kinder aus dem Bereich Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe, des Kinderzuschlags und des Wohngeldes wie dargestellt auf der Grundlage einer Vereinbarung heranzuziehen.