Der Verein APG hat beim Jugendamt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beantragt.
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
§ auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
§ gemeinnützige Ziele verfolgen,
§ aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
§ die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Da nach Prüfung des Jugendamtes all diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird empfohlen, dem Antrag des Vereines APG e. V. stattzugeben.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Verein APG e.V., Meyers Grund 14, 49401 Damme, als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.