Betreff
Auslegung des Abfallwirtschaftskonzeptes (456/2010)
Vorlage
456/2010
Art
Beschlussvorlage

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖrE) stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die er zu entsorgen hat, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. Das Abfallwirtschaftskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben (§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes, NAbfG).

 

Das letzte Abfallbeseitigungskonzept wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 03.07.2003 beschlossen.

 

Die Abfallwirtschaftsgesellschaft Vechta (AWV) hat als vom Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe Beauftragter Dritter in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro ATUS eine Fortschreibung für die Jahre 2011 – 2015 ausgearbeitet.

 

Nach § 5 Abs. 2 des NAbfG sind auch bei einer  Fortschreibung des  Abfallwirtschaftskonzeptes die kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von dem Abfallwirtschaftskonzept berührt werden können, zu beteiligen. Die Entwürfe sind zusätzlich auf die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen.

 

Das Abfallwirtschaftskonzept ist dann abschließend vom Kreistag und seinen Ausschüssen zu beraten  und zu beschließen. Danach ist es dem niedersächsischen Umweltministerium vorzulegen.


Das Abfallwirtschaftskonzept wird in der vorgestellten Fassung in das Beteiligungsverfahren gegeben.


 

Finanzielle Auswirkungen:   ja     nein

 

 

Teilhaushalt:                   

Produkt (PSP/KST):       

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

 

     

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

 ja, mit       

 nein

 

 

Investition:                             ja      nein

 

 

Nutzungsdauer: