Betreff
13. Änderung der Verordnung über einen Taxentarif im Landkreis Vechta (781/2024)
Vorlage
781/2024
Aktenzeichen
32-368102
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Ziff. 3 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr setzen die Landkreise durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr fest.

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hat namens und im Auftrage der Taxenunternehmungen im Landkreis Vechta die Änderung der derzeit gültigen Verordnung über einen Taxentarif im Landkreis Vechta durch eine Erhöhung der Fahrpreise beantragt. Gleichlautende Anträge sind auch in den benachbarten Landkreisen eingegangen.

Begründet wird der Antrag insbesondere mit der erneuten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Laut GVN machen die Lohnkosten ca. 65 Prozent der Gesamtkosten im Taxigewerbe aus. Da ein Taxi, als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs, seine Preise nicht selbst festlegen darf, ist eine Änderung der Verordnung mit einer Anhebung der Beförderungsentgelte für das Taxigewerbe im Landkreis Vechta laut GVN notwendig, um die gestiegenen Personalkosten zu kompensieren. 

Als weitere Begründung für die beantragte Anpassung des Taxentarifs wird die Kostensteigerung für Ersatz- und Neuinvestitionen im Fuhrpark als auch für Wartungskosten als Folge der steigenden Inflation genannt.

Die letzte Erhöhung der Fahrpreise wurde im Landkreis Vechta mit der 12. Verordnung zur Änderung der Verordnung über einen Taxentarif beim Landkreis Vechta vorgenommen. Die aktuell festgesetzten Tarife sind seit dem 01.09.2022 gültig.

Die in der anliegenden Synopse dargestellten Änderungen entsprechen dem vom Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen gestellten Antrag.

Insgesamt soll der Grundbetrag im Tarif I (Taxe mit bis zu 4 Sitzplätzen) um 6,7 % an Werktagen bzw. um 5,6 % in der Nachtzeit bzw. an Sonn – und Feiertagen ansteigen.

Für den Tarif II (Großraumtaxen mit mehr als 4 Sitzplätzen) beträgt die beabsichtigte Steigerung im Grundbetrag 3,6 % an Werktagen bzw. rd. 3,25 % in der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

Die Steigerung im Bereich des neben dem Grundbetrag zu erhebenden Entgelts für die Fahrleistung beträgt im Tarif I (Taxe mit bis zu 4 Sitzplätzen) 16,7 % für die ersten 10 km bzw. 20 % für jeden weiteren Fahrkilometer und im Tarif II (Großraumtaxe mit mehr als 4 Sitzplätzen) 14,8 % für die ersten 5 km, 16 % für bis zu 10 km und 20 % für jeden weiteren Fahrkilometer.

Daneben wird in der Änderungsverordnung zum Taxentarif zur besseren Verdeutlichung das Entgelt für die Fahrleistung erstmalig gestaffelt nach Werktagen und Fahrten in der Nachtzeit bzw. an Sonn – und Feiertagen dargestellt.

Die vorgelegte Änderung ist mit den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg und Oldenburg abgesprochen. Die bisher bestehende Tarifgleichheit soll damit fortgeführt werden.


Dem Kreistag wird empfohlen, die Verordnung über einen Taxentarif im Landkreis Vechta vom 01.12.1983 in der Fassung der 13. Änderungsverordnung zu beschließen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:                 ja X nein

 

 

Teilhaushalt:                            

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