Betreff
Änderung der Kreditrichtlinie (778/2024)
Vorlage
778/2024
Aktenzeichen
205010
Art
Beschlussvorlage

Am 18.10.2018 hat der Kreistag die Neufassung der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten (Kreditrichtlinie) beschlossen (502/2018).

Die Richtlinie entspricht dem gemeinsamen Muster einer Richtlinie des Nds. Landkreistages, des Nds. Städte- und Gemeindebundes und des Nds. Städtetages (NLT-Rundschreiben 500/2018 vom 06.06.2018).

Die Neufassung war seinerzeit aufgrund der Neufassung der Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) und der Einbeziehung des Eigenbetriebes „Breitbandinitiative Landkreis Vechta“ erforderlich geworden.

Die beabsichtigten Änderungen der Kreditrichtlinie (Anlage) betreffen

§ 3 Abs. 3 über die Anforderung von Angeboten,

§ 3 Abs. 4 über die Kreditform und

§ 4 Abs. 2 über das Abtretungsrecht.

 

§ 3 Abs. 3

Für die Angebotseinholung ist kein förmliches Verfahren vorgeschrieben. Die Angebote werden üblicherweise per E-Mail eingeholt und anschließend dokumentiert. In Satz 1 fällt der Begriff „Fax“ weg.

 

§ 3 Abs. 4

Die Beschränkung der Kreditform für den Kernhaushalt auf eine Mindesttilgung von 3% jährlich zuzüglich ersparter Zinsen soll wegfallen. Der Krediterlass des Landes (Runderlass vom 13.12.2017, geändert durch Runderlass vom 29.03.2023 (Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, Nds. MBl. S. 314)) schreibt eine Tilgung von anfangs 3% nicht ausdrücklich vor, so dass hier in Anlehnung an die Musterrichtlinie der Satz 3 wegfallen soll. Künftig sollen neben Annuitätendarlehen auch Ratentilgungskredite mit festen Tilgungsbeträgen oder Gesamt- oder Festbetragskredite möglich sein. Die KFW, Frankfurt am Main bietet den IKK – Investitionskredit Kommunen ausschließlich in Form eines Ratentilgungskredites an. Dabei können auch tilgungsfreie Anfangsjahre gewählt werden.

 

§ 4 Abs. 2

Die Anforderung „ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung des Landkreises Vechta erfolgen“, soll aufgehoben werden, damit die Angebotsauswahl nicht auf z.B. Förderbanken oder Sparkassen beschränkt bleibt. Aus Gründen der Refinanzierung können andere Banken Angebote nur mit dem zustimmungsfreien Recht auf Abtretung der Kreditforderung anbieten.

Nach dem Krediterlass sind für die Wirtschaftlichkeit eines Angebots alle Vertragselemente zu berücksichtigen und entsprechend zu bewerten.


Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

„Die vorgelegte 1. Änderung der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten vom 18.10.2018 wird beschlossen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:                 ja nein

 

 

Teilhaushalt:                            

Produkt (PSP/KST):