Betreff
Interne Meldestelle gem. Hinweisgeberschutzgesetz (704/2023)
Vorlage
704/2023
Aktenzeichen
104010
Art
Beschlussvorlage

Zum 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten (BGBl. Nr. 140, S. 1). Es setzt verspätet die sog. „Whistleblower-Richtlinie“ um (Richtlinie EU 2019/1937). Ziel des HinSchG ist es Personen zu schützen, die straf- oder bußgeldbewehrte Verstöße, Verstöße gegen weitere genannte Rechtsvorschriften sowie Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, im Unternehmen anzeigen wollen. Hierfür sind einerseits Meldekanäle zur Verfügung zu stellen und andererseits die Personen vor Repressalien wegen solcher Meldungen zu schützen. Dazu wurde für Beamte/innen die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie das Bundesbeamtengesetz geändert (BGBl. Nr. 140, S. 17).

 

Nach dem § 12 Abs.1 S. 4 HinSchG müssen Kommunen und ihre Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden interne Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts einrichten. Der Entwurf des Nds. Hinweisgebermeldestellengesetzes (NHinMelG-E) sieht vor, dass Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner/innen von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ausgenommen sind (§2 NHinMeldG-E). Das Nds. Hinweisgebermeldestellengesetz soll voraussichtlich Mitte Dezember 2023 beschlossen werden.

Der Landkreis Vechta hat eine interne Meldestelle mit entsprechenden Meldekanälen einzurichten (§ 16 HinSchG) und eine oder mehrere Personen mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen (§ 14 HinschG).

Die beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben der Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass es nicht zu Interessenskonflikten kommt (§ 15 Absatz 1 HinSchG). Zu den Aufgaben der internen Meldestelle gehört unter anderem die Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldungen, die Kommunikation mit den Hinweisgebenden und das Ergreifen von Folgemaßnahmen.

Die Aufgaben der internen Meldestelle ähneln den Tätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes. Das Rechnungsprüfungsamt verfügt außerdem über eine gesetzlich geregelte Unabhängigkeit. In Anbetracht der Aufgaben, der erforderlichen Kompetenzen und Unabhängigkeit sowie der Vermeidung von Interessenskonflikten ist angedacht, die Aufgaben der internen Meldestelle auf die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes (Stelle 14.0.1, Stelleninhaber Berthold Winter) sowie als Vertretung auf die stv. Leitung des Rechnungsprüfungsamtes (Stelle 14.0.02, Stelleninhaber Holger Karthmann) zu übertragen.

Um dem Schutzgedanken nach § 154 NKomVG Rechnung zu tragen, ist ein Beschluss des Kreistages zur Übertragung der Aufgaben nach dem HinSchG auf die o.g. Stellen im Rechnungsprüfungsamt zweckmäßig.

 

Ausgehend von der geringen Erfahrung mit der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in anderen Kommunen, wird der Umfang der Aufgaben nach dem HinSchG nach heutigem Kenntnisstand als gering eingeschätzt. Zudem wird der Zugang zum internen Meldekanal so gestaltet, dass er nur den Beschäftigten des Landkreises offensteht. Der tatsächliche Aufgabenumfang bleibt jedoch abzuwarten. Bei entsprechendem Bedarf wird nachgesteuert, um der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes durch eine entsprechende personelle Ausstattung auch weiterhin Rechnung zu tragen.

Die Aufgabenübertragung hat keine Auswirkung auf die Besoldung/Vergütung der genannten Stellen.

 

Seitens der Hauptverwaltungsbeamten der Städte und Gemeinden im Landkreis Vechta besteht ein grundsätzliches Interesse an einer kommunalen Zusammenarbeit. § 14 HinSchG sieht die Möglichkeit vor, mit mehreren Beschäftigungsgebern (auch mehreren Kommunen) eine gemeinsame Meldestelle einzurichten und zu betreiben.


„Die Aufgaben der internen Meldestelle nach dem HinSchG werden auf die Stelle 14.0.1 Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie zur Vertretung auf die Stelle 14.0.02 stellvertretende Leitung des Rechnungsprüfungsamtes übertragen.

Die Zusammenarbeit mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wird –soweit sinnvoll- grundsätzlich vorgesehen und eine entsprechende Zweckvereinbarung nach dem NKomZG wird abgeschlossen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:                 ja nein

 

 

Teilhaushalt:                            

Produkt (PSP/KST):                 

 

Investition:                                           ja         nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein