Betreff
Einführung eines OM-Stipendiums (583/2023)
Vorlage
583/2023
Art
Beschlussvorlage

Der Landkreis Vechta hat seit 2015 jährlich zwei Deutschlandstipendien für Studierende der Universität Vechta in Höhe von insgesamt 3.600 € finanziert. Weitere kommunale Fördergeber waren der Landkreis Cloppenburg (ebenso zwei Stipendien) und die Stadt Vechta.

 

Mit den Deutschlandstipendien werden Studierende mit 300 € pro Monat gefördert, die gute Noten und Studienleistungen erbringen und darüber hinaus bereit sind, Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen. Die Finanzierung erfolgte bislang zu je 50 Prozent durch den Bund und den jeweiligen Fördergeber. Leider ist dieses Fördermodell aus rechtlichen Gründen für kommunale Behörden nicht mehr umsetzbar.

Um die bewährte Förderung von begabten und überdurchschnittlich engagierten Studierenden weiter zu führen, haben sich die Landkreise Vechta und Cloppenburg sowie die Stadt Vechta mit der Universität Vechta auf eine eigenständige Richtlinie zur Vergabe von OM-Stipendien verständigt (siehe Anlage). Der Landkreis Vechta möchte auf Grundlage dieser Richtlinie weiterhin zwei Stipendien finanzieren. Da die 50% Ko-Finanzierung durch den Bund entfällt, erhöht sich die künftige Fördersumme von 3.600 € auf 7.200 € pro Jahr.

 


„Dem Kreistag wird empfohlen, die Richtlinie zur Vergabe von OM Stipendien an der Universität Vechta und die Förderung von zwei OM-Stipendien pro Jahr zu beschließen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):          

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

7.200 €

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein