Betreff
Beschluss zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Jahr 2022 (538/2023)
Vorlage
538/2023
Aktenzeichen
202480
Art
Beschlussvorlage

Kommunen dürfen gem. § 111 Abs. 7 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen.

Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist der Landrat zuständig.

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Kreistag, soweit keine Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der vom Nds. Innenministerium verordneten Wertgrenzen erfolgt.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 17.06.2010 (395/2010) beschlossen, dass der Kreisausschuss über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen (Sponsoring) mit einem Wert von über 100 EUR bis 2.000 EUR entscheidet.

Bei Beträgen über 2.000 EUR entscheidet also weiterhin der Kreistag.

Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die jeweilige Wertgrenze überschreitet, so entscheidet über die Annahme das dann zuständige Organ.

 

In Anlage 1 sind die Sponsoring-Fälle aufgelistet, die in die Entscheidungszuständigkeit des Kreisausschusses fallen.

 

Für die in Anlage 2 dargestellten Sponsoring-Fälle ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.


1.      „Der Kreisausschuss beschließt die Annahme der in Anlage 1 aufgeführten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022.“

2.      Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

„Die in Anlage 2 dargestellten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 werden angenommen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):          

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein