Betreff
Bürgschaft St. Marienhospital Vechta u. St. Franziskus-Hospital Lohne, Planungskosten bauliche Zusammenlegung (526/2023)
Vorlage
526/2023
Art
Beschlussvorlage

Mit Schreiben vom 02.03.2023 beantragen die Schwester Euthymia Stiftung, das St. Marienhospital Vechta gGmbH und das St. Franziskus-Hospital Lohne gGmbH die Übernahme einer Bürgschaft durch den Landkreis Vechta zur Absicherung für Darlehen zur Finanzierung von Planungskosten für die bauliche Zusammenlegung der Krankenhäuser St. Marienhospital Vechta und St. Franziskus-Hospital Lohne am Standort Vechta.

 

Die Planungsprozesse gliedern sich in Grundsatzplanung, konkretisierende Planung, Betriebs- und Organisationskonzept, Vergabeverfahren Architektenleistungen und weitere Planungsleistungen und baufachliche Prüfung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften und münden in einen Antrag auf Fördermittel. Die Zusammenlegung der Krankenhäuser Vechta und Lohne sei von großer Bedeutung für die Sicherung einer qualitativ hochwertigen und ortsnahen Versorgung. Die Dauer der Planung wird mit einem Jahr angegeben.

 

Die Planungskosten für die Leistungsphasen I bis III (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) belaufen sich voraussichtlich auf brutto 7,0 Mio. EUR. Die Antragsteller weisen darauf hin, dass die Planungskosten die finanzielle Situation der Krankenhäuser zusätzlich belasten werden.

 

In Bezug auf die Fälligkeit der Honoraransprüche soll seitens der Krankenhäuser eine Stundungsregelung vereinbart werden:

-        50% des Honoraranspruches bis zur Abgabe der für das Bewilligungsverfahren beim Fördermittelgeber einzureichenden Unterlagen und

-        50% des Honoraranspruches mit Eingang des Bewilligungsbescheides, spätestens jedoch bis acht Monate nach Abgabe der für das Bewilligungsverfahren beim Fördermittelgeber einzureichenden Unterlagen.

 

Soweit die Planungskosten nicht gestundet werden, ergibt sich eine Kostenbelastung nach Angabe der Antragsteller in Höhe von 3,5 Mio. EUR. In Höhe dieses zu finanzierenden Betrages wird eine Bürgschaft als Darlehenssicherung durch den Landkreis Vechta beantragt. Die Laufzeit der Bürgschaft soll den Zeitraum bis zum Eingang eines Fördermittelbescheides, längstens bis acht Monate nach Abgabe der für das Bewilligungsverfahren beim Fördermittelgeber einzureichenden Unterlagen abdecken. Darüber hinaus wird beantragt, dass für den Fall, dass bis acht Monate nach Abgabe der Unterlagen noch kein Fördermittelbescheid eingegangen ist, die Bürgschaft erweitert wird auf 100% der Planungskosten für die Dauer bis zum Eingang des Fördermittelbescheides.

 

Es kommt den Antragstellern darauf an, dass die Vorfinanzierung der Planungskosten durch Darlehen umfassend durch Kommunalbürgschaft erleichtert wird.

 

Gemäß § 121 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Für eine Finanzhilfe in dieser Form und Höhe sind nach jetzigem Stand Deckungsmittel im Haushaltsplan 2023 nicht erforderlich. Soweit eine Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtungen künftig zu erwarten ist, muss nach § 45 Abs. 1 Nr. 9 Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) eine Rückstellung gebildet werden, die einer haushaltsrechtlichen Deckung bedarf. Aufgrund der besonderen Bedeutung einer flächendeckenden und stabilen Krankenhausversorgung kommt eine Übernahme einer Bürgschaft in Betracht.


Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

„Der Landkreis Vechta übernimmt entsprechend dem Antrag vom 02.03.2023 der Schwester Euthymia Stiftung, des St. Marienhospital Vechta gGmbH und des St. Franziskus-Hospital Lohne gGmbH eine Bürgschaft zu deren Gunsten zur Kreditsicherung.

 

Die Bürgschaft dient dem Zweck der Finanzierung der Planungskosten für die bauliche Zusammenlegung der Krankenhäuser St. Marienhospital Vechta und St. Franziskus-Hospital Lohne am Standort Vechta.

 

Für den Zeitraum bis zum Eingang eines Bewilligungsbescheides für die Zusammenlegung der Krankenhäuser, längstens bis acht Monate nach Abgabe der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Unterlagen kann eine Bürgschaft bis zu einer Höhe von 3,5 Mio. EUR übernommen werden.

 

Die Höhe des Betrages und die Dauer der Bürgschaft kann später erweitert werden, wenn nach acht Monaten nach Abgabe der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Unterlagen kein Bewilligungsbescheid eingegangen ist, bis zur Höhe der bis dahin angefallenen Planungskosten (7,0 Mio. EUR) und bis zum Eingang des Bewilligungsbescheides.“