Betreff
Änderung der Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (509/2023)
Vorlage
509/2023
Art
Beschlussvorlage

Der Landkreis fördert die Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 22 – 24 SGB VIII in Verbindung mit §§ 18 und 19 NKiTaG und der Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Fassung vom 01.01.2018 mit dem Ziel, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflegestellen vorzuhalten.

Zur Erfüllung der Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz und zur Abdeckung ungünstiger Zeiten (Randzeiten), ist der Landkreis auf das Angebot der Kindertagespflege angewiesen. Um die Kindertagespflege weiterhin attraktiv zu gestalten, soll die Satzung des Landkreis Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege zum 01.05.2023 neben der Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und Anpassung von Verfahrensabläufen im Wesentlichen wie folgt geändert werden.

 

a)    § 3 Nr. 2a der Satzung

Das Tagespflegeentgelt wird weiterhin „leistungsorientiert“ je nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson ausgestaltet. Folgende Tagespflegeentgelte sollen künftig gezahlt werden:

·         Erhöhung des Sachaufwandes von 1,88 €/h/Kind um 0,10 € auf 1,98 €/h/Kind

·         Erhöhung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung

o    Stufe 1 (Grundqualifizierung): Erhöhung um 0,20 € auf 3,32 € (gesamt neu: 5,30€/h/Kind)

o    Stufe 2 (Weiterqualifizierung 560 Std.): Erhöhung um 0,20 € auf 3,82 € (gesamt neu: 5,80€/h/Kind)

o    Stufe 3 (päd. Assistenzkräfte): Erhöhung um 0,10 € auf 4,22 € (gesamt neu: 6,20€/h/Kind)

o    Stufe 4 (Soz.päd. Fachkräfte): keine Erhöhung (gesamt neu: 6,60 €/h/Kind)

 

b)    § 3 Nr. 2c der Satzung

0,5 h wöchentlich/Kind werden der wöchentlichen Betreuungszeit für Konzepterstellung, Dokumentationen, Elternkontakt usw. pauschal hinzugerechnet

 

c)    § 3 Nr. 2f der Satzung

Die Möglichkeit der inklusiven Betreuung wird in die Betreuung in Kindertagespflege aufgenommen.

 

d)    § 3 Nr. 4a der Satzung

Bei Vertretung in der Betreuung von Tagespflegekindern wird ein Aufschlag von 100% auf den Anerkennungsbeitrag gezahlt

 

e)    § 9 der Satzung

Die neue Satzung tritt zum 01.05.2023 in Kraft.

 

Eine Synopse, aus der die Satzungsänderungen ersichtlich werden, ist als Anlage beigefügt.


Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

„Die oben genannten Eckpunkte werden in die Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege aufgenommen. Die ab 01.05.2023 geltende Satzung wird in der anliegenden Fassung beschlossen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                51

Produkt (PSP/KST):     P1.51.02.361101.002

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

253.333 €

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

380.000 €

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

./.

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

./.

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

253.333 €

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

380.000 €

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit  5,2 Mio €                                   im Haushaltsjahr: 2023

 nein