Betreff
Vertretung des Landkreises Vechta in Unternehmen und Einrichtungen durch den Landrat (458/2022)
Vorlage
458/2022
Aktenzeichen
1130/Hu.
Art
Beschlussvorlage

Der Kreistag hat letztmalig am 14.12.2017 (Beschlussvorlage 371/2017) über die Vertretung des Landkreises in Unternehmen und Einrichtungen durch den Landrat beraten. Da sich zwischenzeitlich Veränderungen bei der Wahrnehmung der Vertretung durch den Landrat in den Unternehmen und Einrichtungen ergeben haben, ist eine erneute Beratung dieser Thematik erforderlich. 

 

Bei der Vertretung des Landkreises durch den Landrat in externen Gremien ist zwischen

  • einer dem Hauptamt zuzuordnenden Tätigkeit,
  • einem öffentlichen Ehrenamt und
  • einer Nebentätigkeit

zu unterscheiden.

 

Die Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt kann grundsätzlich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vornehmen und wird u.a. durch Gesetz, Stellen- bzw. Funktions-beschreibungen, Dienstanweisungen, Organisationsverfügungen etc. konkretisiert.

 

Für Hauptverwaltungsbeamte sind darüber hinaus die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 31.03.2011 (2C12.09) bei der Zuordnung von Tätigkeiten zum Hauptamt zu berücksichtigen, wonach eine Zuordnung zum Hauptamt zu erfolgen hat, wenn

 

-       der Landkreis an dem Unternehmen beteiligt ist

-       die Leistung des Unternehmens zudem im Zusammenhang mit der kommunalen Daseinsvorsorge stehen

-       und die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung für die Berufung in das Gremium war.

 

Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die dem Hauptamt zuzuordnen sind, sind ablieferungspflichtig, werden direkt an die Kreiskasse gezahlt und kommen dem Kreishaushalt zugute.

 

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Haupt- oder Nebentätigkeit mit der Folge, dass entsprechende Aufwandsentschädigungen nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. § 2 Abs.1 Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) führt die wesentlichen Ehrenämter auf und hat unter Nr. 12 einen „Auffangtatbestand“ geschaffen, wonach öffentliche Ehrenämter auch die sind, die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtliche Mitglieder bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezeichnet werden, wie beispielsweise die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkassen.

 

Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die wahrgenommene Tätigkeit weder dem Hauptamt zuzuordnen noch als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren ist.

 

Gemäß § 40 Beamtenstatusgesetz ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

 

Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 NNVO) sind an den Dienstherrn abzuliefern, wenn der Höchstbetrag von 9.300 € im Kalenderjahr überschritten wird. Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für u.a. ein Unternehmen, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, wie z.B. die Aufsichtsratstätigkeit in der EWE Vertriebs GmbH.

 

Alle sonstigen Nebentätigkeiten, z.B. für private Unternehmen ohne öffentliche Beteiligung, unterliegen nicht der Ablieferungspflicht (§§ 3, 9 NNVO).

 

In der Anlage 1 ist eine Gesamtübersicht über die Tätigkeiten des Landrates mit entsprechender Zuordnung aufgelistet.

 

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung in Anspruch genommen werden.          

Auf ein Nutzungsentgelt hierfür kann gemäß § 12 Abs. 6 NNVO verzichtet werden, wenn

  • die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird
  • oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist
  • oder die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt.

 

Auf ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter kann ebenfalls verzichtet werden, wenn eine enge Verbindung der Ehrenämter mit der Leitung des Landkreises und seinen dienstlichen Interessen besteht.


„Dem Kreistag wird empfohlen,

  1. die Ausführungen zur Abgrenzung der vom Landrat wahrgenommenen Funktionen nach Hauptamt, öffentlichem Ehrenamt und Nebentätigkeit zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen.
  2. festzustellen, dass die Vertretung der Interessen des Landkreises Vechta in den dort genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie bei Einrichtungen, bei denen der Landkreis herausragender Mittelgeber ist, im dienstlichen Interesse erfolgt. Die Personal- und Sachmittel der Kreisverwaltung können zur Wahrnehmung der Interessenvertretung unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn im Interesse des jeweiligen Unternehmens oder der Einrichtung eine Entsendung in Gremien oder weitere Unternehmen und Einrichtungen stattfindet.“

 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):          

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein