Der Kreistag hat letztmalig am 14.12.2017 (Beschlussvorlage
371/2017) über die Vertretung des Landkreises in Unternehmen und Einrichtungen
durch den Landrat beraten. Da sich zwischenzeitlich Veränderungen bei der
Wahrnehmung der Vertretung durch den Landrat in den Unternehmen und
Einrichtungen ergeben haben, ist eine erneute Beratung dieser Thematik
erforderlich.
Bei der Vertretung des Landkreises durch den Landrat in
externen Gremien ist zwischen
- einer dem Hauptamt zuzuordnenden
Tätigkeit,
- einem öffentlichen Ehrenamt und
- einer Nebentätigkeit
zu unterscheiden.
Die Zuordnung einer Aufgabe zum Hauptamt kann grundsätzlich der Dienstherr kraft seiner
Organisationsgewalt vornehmen und wird u.a. durch Gesetz, Stellen- bzw.
Funktions-beschreibungen, Dienstanweisungen, Organisationsverfügungen etc.
konkretisiert.
Für Hauptverwaltungsbeamte sind
darüber hinaus die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes
(BVerwG) vom 31.03.2011 (2C12.09) bei der Zuordnung von Tätigkeiten zum
Hauptamt zu berücksichtigen, wonach eine Zuordnung zum Hauptamt zu erfolgen
hat, wenn
-
der Landkreis an dem Unternehmen
beteiligt ist
-
die Leistung des Unternehmens zudem im
Zusammenhang mit der kommunalen Daseinsvorsorge stehen
-
und die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzung
für die Berufung in das Gremium war.
Aufwandsentschädigungen
für Tätigkeiten, die dem Hauptamt zuzuordnen sind, sind ablieferungspflichtig,
werden direkt an die Kreiskasse gezahlt und kommen dem Kreishaushalt zugute.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als
Haupt- oder Nebentätigkeit mit der Folge, dass entsprechende
Aufwandsentschädigungen nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. § 2 Abs.1
Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) führt die wesentlichen Ehrenämter auf und
hat unter Nr. 12 einen „Auffangtatbestand“ geschaffen, wonach öffentliche
Ehrenämter auch die sind, die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als
ehrenamtliche Mitglieder bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezeichnet
werden, wie beispielsweise die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkassen.
Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die wahrgenommene
Tätigkeit weder dem Hauptamt zuzuordnen noch als öffentliches Ehrenamt zu
qualifizieren ist.
Gemäß § 40
Beamtenstatusgesetz ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig,
nicht genehmigungspflichtig. Sie ist unter Erlaubnis-
oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche
Interessen zu beeinträchtigen.
Vergütungen für Nebentätigkeiten
im öffentlichen Dienst (§ 3 NNVO) sind an den Dienstherrn abzuliefern, wenn
der Höchstbetrag von 9.300 € im Kalenderjahr überschritten wird. Einer
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende
Tätigkeit gleich, die für u.a. ein Unternehmen, dessen Grund- oder Stammkapital
sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand
befindet, wie z.B. die Aufsichtsratstätigkeit in der EWE Vertriebs GmbH.
Alle sonstigen Nebentätigkeiten,
z.B. für private Unternehmen ohne öffentliche Beteiligung, unterliegen
nicht der Ablieferungspflicht (§§ 3, 9 NNVO).
In der Anlage 1
ist eine Gesamtübersicht über die Tätigkeiten des Landrates mit entsprechender
Zuordnung aufgelistet.
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen
eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung in
Anspruch genommen werden.
Auf ein Nutzungsentgelt hierfür kann gemäß § 12 Abs. 6 NNVO verzichtet
werden, wenn
- die Nebentätigkeit auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird
- oder ein dienstliches Interesse an der
Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt ist
- oder die Nebentätigkeit unentgeltlich
erfolgt.
Auf ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter kann ebenfalls verzichtet werden, wenn eine enge Verbindung der Ehrenämter mit der Leitung des Landkreises und seinen dienstlichen Interessen besteht.
„Dem Kreistag wird empfohlen,
- die Ausführungen zur Abgrenzung der vom Landrat wahrgenommenen Funktionen nach Hauptamt, öffentlichem Ehrenamt und Nebentätigkeit zur Kenntnis zu nehmen und zu bestätigen.
- festzustellen, dass die Vertretung der Interessen des Landkreises Vechta in den dort genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie bei Einrichtungen, bei denen der Landkreis herausragender Mittelgeber ist, im dienstlichen Interesse erfolgt. Die Personal- und Sachmittel der Kreisverwaltung können zur Wahrnehmung der Interessenvertretung unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn im Interesse des jeweiligen Unternehmens oder der Einrichtung eine Entsendung in Gremien oder weitere Unternehmen und Einrichtungen stattfindet.“