Betreff
Verzicht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses für das Abschlussjahr 2021 (454/2022)
Vorlage
454/2022
Aktenzeichen
202221
Art
Beschlussvorlage

Der Landkreis Vechta ist gem. § 128 Abs. 4 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.

 

Verbundene oder assoziierte Aufgabenträger, die nur von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune sind, brauchen nicht in den Gesamtabschluss mit einbezogen zu werden (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG). Ebenso kann auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden, wenn die Summen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger im Verhältnis zur Kommune von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG).

 

Der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ ist unbestimmt und muss von jeder Kommune unter Berücksichtigung ihrer individuellen Gegebenheiten ausgelegt werden.

 

Die geprüften Gesamtabschlüsse 2012 und 2013 hat der Kreistag am 27.03.2014 und 16.07.2015 beschlossen. Für die Haushaltsjahre 2014 bis 2020 hat der Kreistag mit Beschluss vom 14.10.2021 auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses verzichtet.

 

Mit Erlass vom 03.04.2020 hat das Nds. Ministerium für Inneres und Sport Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses herausgegeben und dabei die Wesentlichkeitsgrenzen erheblich erweitert. Eine untergeordnete Bedeutung für verbundene Aufgabenträger kann angenommen werden, wenn die Positionen im Einzelabschuss unter 30% der entsprechenden Positionen der Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35% der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.

 

Unter Anwendung dieser Kriterien kommt allen verbundenen Aufgabenträger beim Landkreis Vechta

-        Jugend- und Freizeitzentrum am Dümmer (JFZ),

-        Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Vechta mbH (AWV),

-        Eigenbetrieb Breitbandinitiative Landkreis Vechta (BBI),

-        Gesellschaft für Wohnungsbau Vechta mbH (GeWoBau) und

-        Zweckverband Erholungsgebiet Dammer Berge

 

bezogen auf das Abschlussjahr 2021 lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu.

 

Der Anteil der Ausgliederungen beim Landkreis Vechta ist als verhältnismäßig niedrig anzusehen, so dass die Aussagekraft der Schlussbilanz und des Jahresabschlusses des Kernhaushaltes ausreichend ist.

 

Gemäß Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (MI) vom 03.04.2020 ist der Verzicht auf die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses durch die Vertretung zu beschließen. Der Beschluss ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Die überarbeiteten Empfehlungen des MI vom 28.06.2022 sehen vor, dass zur Vorbereitung des konsolidierten Gesamtabschlusses jede Kommune eine eigene Regelung in Form einer Dienstanweisung angepasst an die örtlichen Verhältnisse trifft. Die Dienstanweisung soll der Vertretung zur Kenntnis bzw. Mitentscheidung gegeben werden. Die maßgeblichen Werte der verbundenen Aufgabenträger liegen bezogen auf 2021 deutlich unterhalb von 30 % bzw. 35% (Summen der Einzelabschlüsse), so dass für den Jahresabschluss 2021 auch bei einer späteren Anpassung der Dienstanweisung des Landkreises Vechta vom 12.02.2014 über den Verzicht auf Konsolidierung der Einzelabschlüsse entschieden werden kann.

 

Der vorgeschriebene verwaltungsinterne Vermerk über die untergeordnete Bedeutung der Aufgabenträger beim Landkreis Vechta im Verhältnis zum Abschluss der Kernverwaltung ist als Anlage beigefügt.


„Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

Für die Beurteilung der untergeordneten Bedeutung für die Aufstellung des Gesamtabschlusses werden die vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Erlass vom 28.06.2022 empfohlenen Richtwerte zugrunde gelegt.

Allen verbundenen Aufgabenträgern beim Landkreis Vechta bezogen auf das Abschlussjahr 2021 kommt eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des § 128 Abs. 4 NKomVG. Auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wird verzichtet.“


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):          

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein