Durch das Wind-an-Land-Gesetz des Bundes (WaLG) wurde ein veränderter Rechtsrahmen geschaffen, dem der Landkreis Vechta nachzukommen hat, da ansonsten negative Rechtsfolgen zu erwarten sind. Wenn nicht bis zum Jahr 2028 eine wesentliche Erweiterung der Windenergieflächen erfolgt, können Anlagen auch außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen gebaut werden. Damit die Steuerungswirkung erhalten bleibt und ein Wildwuchs verhindert wird, muss der Landkreis Windenergieflächen in entsprechendem Umfang festlegen. Um den Ausbau der Windenergie vorzubereiten, ist ein Änderungsverfahren zur Festlegung weiterer Vorranggebiete für die Windenergie erforderlich. Des Weiteren soll auch der Bereich zur Steuerung von Freiflächenphotovoltaik planerisch neu betrachtet werden.
Zentraler Punkt der Planungskonzeption ist die Erstellung einer Potenzialflächenanalyse für die Windenergie und eines Konzeptes für die Freiflächenphotovoltaik im Landkreis Vechta. Hierzu ist ein Planungsbüro zu beauftragen.
„Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, das förmliche Änderungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 NROG für die Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2021 einzuleiten und die Planungsabsichten bekannt zu machen.“