In dem ehemaligen Schwesternwohnheim Marienhain Vechta auf dem Grundstück Landwehrstraße 2, Vechta des Bischöflich Münsterschen Offizialates betreibt der Landkreis Vechta mit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine (24.02.2022) eine Unterkunft für die vorübergehende Unterbringung von Kriegsvertriebenen, solange für diese noch keine geeignete Unterkunft in einer aufnehmenden Gemeinde oder Stadt gefunden wurde.
In den Gemeinden und Städten des Landkreises Vechta wird der zur Verfügung stehende Wohnraum zunehmend knapper, so dass Geflüchtete auch nach dem Rechtskreiswechsel ins SGB II zunächst weiterhin auf die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften angewiesen sind. Die Übernahme der Kosten in Gemeinschaftsunterkünften im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II setzt eine vertragliche Verpflichtung in Form von Miete oder eine Verpflichtung aufgrund einer Gebühr voraus.
Die Härtefallregelung ist für Einzelfälle vorgesehen, in denen die Gebühr nicht durch einen Kostenträger übernommen wird. Außerdem können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeiten der Stundung, des Erlasses und der Niederschlagung der Gebührenschuld angewendet werden.
„Dem Kreistag wird empfohlen, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der zentralen Unterkunft des Landkreises Vechta für Asylbewerber/innen und Flüchtende in der anliegenden Form zu beschließen.“