Betreff
Sicherung des Vogelschutzgebietes 039 "Dümmer" in der Stadt Damme und Gemeinde Steinfeld, Landkreis Vechta und der Samtgemeinde "Altes Amt Lemförde", Landkreis Diepholz (440/2022)
Vorlage
440/2022
Aktenzeichen
66
Art
Beschlussvorlage

Der Landkreis Vechta ist als untere Naturschutzbehörde für die Sicherung der Natura-2000-Gebiete zuständig. Darunter fallen insgesamt sechs Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH Gebiete), die bereits hoheitlich gesichert wurden, sowie ein EU-Vogelschutzgebiet, das es noch zu sichern gilt.

Das Vogelschutzgebiet 039 „Dümmer“ muss demnach zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz erklärt werden, um durch die Unterschutzstellung einen günstigen Erhaltungszustand sämtlicher vorhandener Schutzgüter sicherzustellen und zu entwickeln, d.h. die Sicherung und Entwicklung der wertbestimmenden Vogelarten Lebensräume und die Erhaltung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden Brut-, Rast- und Gastvogelbestände, wie z.B. Kiebitz, Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Rohrweihe.

Das Vogelschutzgebiet liegt zum größten Teil in dem mit Verordnung vom 14.12.2007 festgesetzten Naturschutzgebiet (NSG) „Westliche Dümmerniederung“. Die Gebietsfläche beträgt ca. 1.793 ha, wovon rund 330 ha aktuell noch keinem rechtlichen Gebietsschutz im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatschG unterliegen.

Um das Vogelschutzgebiet „Dümmer“ vollständig hoheitlich zu sichern, wurde der Landrat mit Beschluss des Kreistages vom 05.04.2018 mit der Aufstellung eines Entwurfes zur räumlichen und inhaltlichen Anpassung der bestehenden Naturschutzgebietsverordnung „Westliche Dümmerniederung“ beauftragt.

Mit Beschluss des Kreistages vom 15.07.2020 wurde der entsprechende Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet „Westliche Dümmerniederung“ abgelehnt.

Um dem gesetzlichen Auftrag nach einer hoheitlichen Sicherung des vollständigen Vogelschutzgebietes nachzukommen unter Berücksichtigung einer damaligen Zusicherung des Landes Niedersachsen gegenüber Flächeneigentümern Flächen nicht unter Schutz stellen zu wollen, ist beabsichtigt

·         die zusätzlich unter Schutz zu stellenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet mit entsprechenden Ge- und Verboten hoheitlich zu sichern und

·         für die bereits unter Schutz stehenden Flächen die Verordnung vom 14.12.2007 über das Naturschutzgebiet „Westliche Dümmerniederung“ an die Vorgaben der EU-Vogelschutzrichtlinie anzupassen.

Die Verwaltung wird berichten.


„Dem Kreistag wird empfohlen, den Landrat mit der Aufstellung eines Entwurfs zur Anpassung der NSG-Verordnung „Westliche Dümmerniederung“ sowie der Aufstellung eines Entwurfs einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu beauftragen, um das Vogelschutzgebiet 039 „Dümmer“ vollständig hoheitlich zu sichern.“

 

 

In der Sitzung des Bau-, Struktur- und Umweltausschusses am 01.12.2022 ist der o. g. Beschlussvorschlag aufgeteilt worden. Es wurde über die folgenden Beschlussvorschläge separat abgestimmt und beschlossen:

 

„Dem Kreistag wird empfohlen, den Landrat mit der Aufstellung eines Entwurfs zur inhaltlichen Anpassung der bestehenden NSG-Verordnung „Westliche Dümmerniederung“ zu beauftragen.“

 

„Dem Kreistag wird empfohlen, den Landrat mit der Aufstellung eines Entwurfs einer Landschaftsschutzgebietsverordnung für die noch nicht unter hoheitlichen Schutz stehenden Flächen des Vogelschutzgebietes 039 „Dümmer“ zu beauftragen.“

 


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):          

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein