Betreff
Änderung der Abfallgebührensatzung (435/2022)
Vorlage
435/2022
Art
Beschlussvorlage

Die Abfallgebührensatzung soll geändert werden. Einzelheiten sind der als Anlage beigefügten Synopse und den nachfolgenden Erläuterungen zu entnehmen.

 

§ 3 Abs. 1 bis 4:

Die Abfallgebühren wurden turnusmäßig neu kalkuliert. Die letzte Änderung der Gebührensätze erfolgte im Jahre 2017. Wesentliche Auswirkungen auf die aktuelle Gebührenkalkulation haben folgende Aspekte:

 

·         Neuausschreibung von Verträgen

·       Neuausschreibung der Restabfallbehandlung (Verbrennung der Abfälle im Müllheizkraftwerk der swb Entsorgung in Bremen); Vertragsbeginn 01.06.2019

·       Neuausschreibung der Restabfalltransporte nach Bremen; Vertragsbeginn 01.06.2021

·       Neuausschreibung der Müllabfuhr; Vertragsbeginn 01.04.2023

·         Änderung des Entsorgungsvertrages zwischen Landkreis Vechta und AWV (Selbstkostenfestpreiskalkulation gemäß öffentlichem Preisrecht)

·         Lohnsteigerungen

·         Preissteigerungen durch Preisgleitklauseln und allgemeine Preisentwicklung

·         Veränderungen der Abfallmengen

·         Zunahme der Benutzungseinheiten und des Behälterbestandes

·         Ausgleich von Überdeckungen im Abfallgebührenhaushalt

 

Aufgrund der teilweise unvorhersehbaren weiteren Preis- und Kostenentwicklung wurden die Gebühren abweichend von der bisherigen Praxis nicht für einen Zeitraum von drei Jahren sondern nur für das Jahr 2023 kalkuliert. Die Gebührenkalkulation erfolgte erstmals mit einer vom Beratungsunternehmen PwC entwickelten datenbankbasierten Software.

 

Die ansatzfähigen Kosten belaufen sich auf ca. 8,7 Mio. € (die Vergleichszahl für das Jahr 2022 belief sich auf 7,8 Mio.€). In der Bilanz des Landkreises sind per Jahresabschluss 2021 Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von ca. 803 T€ ausgewiesen. Um die Gebühren trotz der gegenüber 2022 deutlichen Kostensteigerung und mit Blick auf die derzeitige Belastung der Haushalte durch sonstige Preissteigerungen möglichst stabil zu halten, werden die Überdeckungen vollständig gegen die ansatzfähigen Kosten aufgerechnet.

 

Die Aufrechnung erfolgt dergestalt, dass die Grundgebühren sowie die Behältergebühr für Bioabfall unverändert bleiben. Nur die Behältergebühr für Restabfall wird um 0,03 € pro Liter Behältervolumen (von 0,41 € pro Liter auf 0,44 € pro Liter) erhöht. Das entspricht einer Steigerung der Restabfallbehältergebühr um 7,3 %. Bezogen auf die derzeitige Jahresgebühr für einen 4-Personen-Haushalt (Grundgebühr plus Behältergebühren Rest- und Bioabfall) in Höhe von 102,20 € beträgt die Gebührenerhöhung 1,80 € entsprechend ca. 1,8 %.

 

Vorsorglich wird bereits hier darauf hingewiesen, dass die Kostensteigerungen in der Abfallwirtschaft 2024 nicht mehr abgefedert werden können. Da für 2024 die CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung die Kosten nochmals erhöhen wird, ist zu erwarten, dass für 2024 eine deutliche Erhöhung der Abfallgebühren erforderlich sein wird.

 

§ 3 Abs. 5:

Die Abfallbewirtschaftungssatzung sieht bislang für die (kostenlose) Sperrmüllabfuhr keine Mengenbegrenzung vor. Um die Sperrmüllabfuhr planbar zu gestalten, wird auf den Karten für die Sperrmüllanmeldung die Mengenkategorie abgefragt (weniger als 5 m³, 5 m³ bis 20 m³, mehr als 20 m³). Die Zahl der Fälle mit mehr als 20 m³ hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Waren es anfänglich zwei bis drei Fälle pro Jahr entfallen mittlerweile jährlich zwischen 300 und 400 Fälle auf diese Kategorie – das entspricht ca. 5 % der Sperrmüllanmeldungen. Etwa 55 % haben einen Umfang von weniger als 5 m³, die restlichen 40 % verteilen sich auf die Spanne von 5 bis 20 m³.

 

Da die Abholung von Mengen mehr als 20 m³ mit Pressfahrzeugen die Tourenplanung erschwert, erfolgte die Abholung in den vergangenen Jahren durch die Gestellung eines Abrollcontainers. Dies wirft jedoch Probleme auf: 

 

·         Die satzungsgemäß vorgeschriebene – und im Rahmen der Sammlung mit Pressfahrzeugen praktizierte – Trennung des Sperrmülls in Altholz und Restsperrmüll ist nicht möglich. Deshalb wurden bislang ca. 100 bis 120 Mg Altholz pro Jahr als Restabfall entsorgt.

·         Nachdem im Jahresverlauf 2021 die Preise für die Verwertung von Altholz zu sinken begonnen haben und derzeit sogar im Erlösbereich liegen, beläuft sich die Preisdifferenz zwischen der Entsorgung von Altholz und der Entsorgung von Restsperrmüll aktuell auf über 100 €/Mg. Diese Differenz wird sich ab 2024 um ca. 20 €/Mg erhöhen, wenn für die Verbrennung von Restabfall CO2-Zertifikate gekauft werden müssen.

·         Die Gestellung von zwei Containern – um die Abfalltrennung einzuhalten – ist aus Platzgründen in der Regel nicht möglich.

 

In § 3 Abs. 5 sind deshalb folgende Änderungen vorgesehen:

 

·         Die pro einzelnem Sperrmüllauftrag (kostenlos) zu entsorgende Menge wird auf 5 m³ pro Quartal beschränkt (ein Vergleich mit den benachbarten Gebietskörperschaften zeigt, dass die unentgeltliche Sperrmüllabfuhr auf 3 bis 5 m³ pro Abholung beschränkt ist und in der Regel ein bis zwei Mal jährlich erfolgt. Nur im Landkreis Osnabrück wird eine kostenlose Sperrmüllabholung pro Quartal angeboten).

·         Pro Abholtermin über 5 m³ hinausgehende Mengen sind kostenpflichtig. Je weitere 5 m³ ist eine Gebühr in Höhe von 35 € im Voraus zu entrichten.

·         Die Selbstanlieferung von Sperrmüll gegen Vorlage einer Sperrmüllkarte ist im Abfallwirtschaftszentrum weiterhin kostenfrei möglich. Ohne Sperrmüllkarte ist die Anlieferung wie bisher kostenpflichtig.

 

Die vorgeschlagene Regelung hat folgende Vorteile:

 

·         Die Ausweitung von zwei kostenfreien Abholungen pro Jahr auf vier Abholungen stellt für den Durchschnittshaushalt, der Sperrmüll in Chargen von weniger als 5 m³ entsorgt, eine Leistungsverbesserung dar.

·         Die Gebührenpflicht für über 5 m³ hinausgehende Mengen schafft einen Anreiz, Sperrmüll nicht zu horten bzw. große Mengen nicht auf einmal zur Abholung bereitzustellen.

·         Haushalte, die bislang pro Abholung zwischen 5 und 20 m³ angemeldet haben, sollten bei vier möglichen Terminen pro Jahr überwiegend ebenfalls in der Lage sein, den Sperrmüll kostenlos abholen zu lassen.

·         Für die weit überwiegende Mehrheit der Abfallbesitzer bleibt die Sperrmüllentsorgung somit weiterhin kostenlos.

·         Die Möglichkeit, auch größere Mengen als 5 m³ auf einmal zu zur Abholung bereitzustellen bleibt grundsätzlich erhalten.

·         Die satzungsgemäß vorgeschriebene Trennung von Altholz und Restsperrmüll kann eingehalten werden

·         Die Kosten, die für die Entsorgung des Sperrmüll-Altholzes entstehen, werden verringert.

·         Der Kostenvermeidungsanreiz durch die Gebühr für große Sperrmüllmengen ist förderlich für alternative Entsorgungslösungen, wie z. B. die Wiederverwendung durch Weitergabe von Möbeln an Interessenten oder Bedürftige (E-Bay-Kleinanzeigen; Verschenk-Märkte; soziale Kaufhäuser). Damit wird dem gesetzlichen Vorrang der Wiederwendung vor der Verwertung oder Beseitigung Rechnung getragen.

 

§ 3 Abs. 6:

Entsprechend dem Ergebnis der neuen Müllabfuhr-Ausschreibung erhöht sich die Gebühr für die Expressabfuhr von 35 € pro 5 m³ auf 95 € pro 5 m³. Sie wird zusätzlich zu den gemäß Abs 5 fälligen Gebühren erhoben (für die Express-Entsorgung von 5 bis 10 m³ Sperrmüll wären demgemäß zweimal 95 € zuzüglich der Gebühr für 5 m³ Mehrmenge (35 €) = 225 € fällig).


„Dem Kreistag wird empfohlen, die 1. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung zu beschließen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):     5371010000     

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein