Betreff
Änderung der Abfallbewirtschaftungssatzung (434/2022)
Vorlage
434/2022
Art
Beschlussvorlage

Die Abfallbewirtschaftungssatzung soll geändert werden. Einzelheiten sind der als Anlage beigefügten Synopse und den nachfolgenden Erläuterungen zu entnehmen.

 

§ 1 Abs. 3, Ziffern 1 und 2 sowie weitere Passagen der Satzung: Die Satzung wird an die zwischenzeitlich erfolgte Umbenennung der von der AWV betriebenen Anlagen (Abfallwirtschaftszentrum Landkreis Vechta; Wertstoffhöfe) angepasst.

 

§ 1 Abs. 3, Ziffer 3: Die bisherige Ablagerung von Asbestzementabfällen auf der Deponie Pohlsche Heide wurde eingestellt. Die Ablagerung erfolgt nun auf der von der AWG betriebenen Deponie Bassum im Landkreis Diepholz.

 

§ 3 Abs. 2: Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, da die Einstufung von Wohn- und Wirtschaftseinheiten gemäß der bisherigen Formulierung häufig zu Missverständnissen seitens der Kunden führt.

 

§ 6 Abs. 5: Vorsortiertüten aus Kunststoff wie auch aus vorgeblich biologisch abbaubaren Kunststoffen oder kunststoffbeschichtetem Papier stellen einen erheblichen Eintragspfad für Kunststoffverunreinigungen in den Bioabfall dar. Die AWV weist bereits seit mehreren Jahren im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hin, dass solche Vorsortiertüten unerwünscht sind. Die Ergänzungen dienen der Klarstellung und dokumentieren den Willen des Satzungsgebers.

 

§ 13 Abs. 2: Die Änderung berücksichtigt die ab 2023 mögliche elektronische Beantragung der Sperrmüllabfuhr.

 

§ 13 Abs. 4: Die Ergänzung präzisiert den frühesten Zeitpunkt der Bereitstellung des Sperrmülls, da es immer wieder zu Beschwerden kommt, wenn zu früh bereitgestellter Sperrmüll das Straßenbild stört und Verkehrswege beeinträchtigt.

 

§ 16 Abs. 3: Für Restabfallgroßbehälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 oder 1.100 l wurde bereits 2014 in der Abfallgebührensatzung durch entsprechende Differenzierung der Gebührensätze die Möglichkeit geregelt, die Behälter auch im Turnus von zwei Wochen oder sogar wöchentlich leeren zu lassen. In der Abfallbewirtschaftungssatzung war diese Option bislang nicht geregelt. Die Ergänzung vervollständigt die in der Abfallbewirtschaftungssatzung getroffenen grundsätzlichen Regelungen und dient der Klarstellung.

 

§ 16 Abs. 4 neu: Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften regeln detailliert, welche Voraussetzungen einzuhalten sind, um eine den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechende Müllabfuhr durchführen zu können. Eine bundesweite Reihe tödlicher Unfälle im Zusammenhang mit der Müllabfuhr hat die Diskussion über die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Regeln neu entfacht. Das 2019 vom Kreistag beschlossene Abfallwirtschaftskonzept hat sich eingehend mit der Thematik befasst. Die im § 16 nach Abs. 4 ergänzte Regelung setzt die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts um. Sie präzisiert die Voraussetzungen, die eingehalten sein müssen, um Verkehrsanlagen mit Sammelfahrzeugen sicher zu befahren. Darüber hinaus werden die Verpflichtungen der Abfallbesitzer/innen zur Bereitstellung ihrer Abfälle für den Fall geregelt, dass eine Straße nicht mit dem Sammelfahrzeug befahren werden darf.

 

§ 16 Abs. 5 neu: Im Abs. 5 werden die nicht die Befahrbarkeit mit Sammelfahrzeugen betreffenden Regelungen des bisherigen Abs. 4 separat zusammengefasst.

 

§ 16 Abs. 6 neu: Für Restabfallgroßbehälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 oder 1.100 l wurde bereits 2017 in der Abfallgebührensatzung durch entsprechende Differenzierung der Gebührensätze die Möglichkeit geregelt, sie im Zuge der Abfuhr durch die Mitarbeitenden der Müllabfuhr vom Standplatz auf dem anschlusspflichtigen Grundstück abholen und nach erfolgter Leerung wieder zurück transportieren zu lassen. In der Abfallbewirtschaftungssatzung war dieser Bereitstellungsservice bislang nicht geregelt. Die Ergänzung vervollständigt die in der Abfallbewirtschaftungssatzung getroffenen grundsätzlichen Regelungen und dient der Klarstellung. Darüber hinaus werden in § 16 Abs. 6 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bereitstellungsservice geregelt, um den für die Müllwerker geltenden arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen genüge zu tun.

 

§ 17 Abs. 3: Die ergänzte Regelung präzisiert den bisherigen Wortlaut und stellt den Bezug zur Gewerbeabfallverordnung als Rechtsgrundlage her.


„Dem Kreistag wird empfohlen, die 1. Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung zu beschließen.“


 

Finanzielle Auswirkungen:        ja nein

 

 

Teilhaushalt:                     

Produkt (PSP/KST):          

 

Investition:                               ja       nein

 

 

Nutzungsdauer:      

 

Gesamtkosten der Maßnahme

(ohne Folgekosten):

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten (s. Anlage):

 

     

 

Beteiligung Dritter an der Finanzierung:

 

     

 

Jährliche Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

Saldo gesamte Aus- und Einzahlungen:

(Eigenanteil Landkreis Vechta)

 

     

 

 

Saldo jährliche Kosten und Erlöse (s. Anlage):

 

     

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 ja, mit                                          im Haushaltsjahr:      

 nein