Nach § 13 des Kindertagesstättengesetzes (§ 13 KiTaG) haben die
örtlichen Träger der Jugendhilfe jährlich im Rahmen eines
Kindertagesstättenbedarfsplanes das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen,
Kindergärten, Horten sowie in kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden
Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten 6 Jahre
festzustellen.
In der Vergangenheit wurde der Kindertagesstättenbedarfsplan vom
Jugendamt des Landkreises Vechta unter Berücksichtigung der von den Städten und
Gemeinden gelieferten Daten aufgestellt.
Der Nds. Landesrechnungshof ist im Jahre 2015 im Rahmen einer
überörtlichen Prüfung zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Planungstätigkeit der überprüften Landkreise sich
insbesondere auf die Angebotsfeststellung beschränke und hinsichtlich der Bedarfsfeststellung
bei allen überprüften Landkreisen Handlungsbedarf bestehe.
Der Landkreis Vechta hat daher die Erstellung des
Kindertagesstättenbedarfsplanes für das Kindergartenjahr 2017/18 an das
Institut „biregio“ vergeben.
Ein Vertreter des Instituts „biregio“ wird den Entwurf des
Kindertagesstättenbedarfsplanes vorstellen.
„Der Jugendhilfeausschuss stellt den im
vorliegenden Kindertagesstättenbedarfsplan für 2017/18 ermittelten Bestand und
Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen fest.“