Betreff
Kindertagesstättenbedarfsplan 2017/2018 (401/2018)
Vorlage
401/2018
Art
Beschlussvorlage

Nach § 13 des Kindertagesstättengesetzes (§ 13 KiTaG) haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährlich im Rahmen eines Kindertagesstättenbedarfsplanes das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten 6 Jahre festzustellen.

 

In der Vergangenheit wurde der Kindertagesstättenbedarfsplan vom Jugendamt des Landkreises Vechta unter Berücksichtigung der von den Städten und Gemeinden gelieferten Daten aufgestellt.

 

Der Nds. Landesrechnungshof ist im Jahre 2015 im Rahmen einer überörtlichen Prüfung  zu dem Ergebnis gekommen, dass die Planungstätigkeit der überprüften Landkreise sich insbesondere auf die Angebotsfeststellung beschränke und hinsichtlich der Bedarfsfeststellung bei allen überprüften Landkreisen Handlungsbedarf bestehe.

Der Landkreis Vechta hat daher die Erstellung des Kindertagesstättenbedarfsplanes für das Kindergartenjahr 2017/18 an das Institut „biregio“ vergeben.

Ein Vertreter des Instituts „biregio“ wird den Entwurf des Kindertagesstättenbedarfsplanes vorstellen.


„Der Jugendhilfeausschuss stellt den im vorliegenden Kindertagesstättenbedarfsplan für 2017/18 ermittelten Bestand und Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen fest.“


 

Finanzielle Auswirkungen:   ja     nein

 

 

Teilhaushalt:                   

Produkt (PSP/KST):      

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

 

     

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

 ja, mit       

 nein

 

 

Investition:                             ja      nein

 

 

Nutzungsdauer: