Betreff
Sicherung des Vogelschutzgebietes 039 "Dümmer" in der Stadt Damme und Gemeinde Steinfeld, Landkreis Vechta, in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück, und in der Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Landkreis Diepholz (394/2018)
Vorlage
394/2018
Aktenzeichen
612091-07
Art
Beschlussvorlage

Das Vogelschutzgebiet „Dümmer“ ist hoheitlich zu sichern und muss demnach zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz erklärt werden.

 

Es wird hierzu auch auf die Ausführungen im Protokoll des Bau-, Struktur- und Umweltausschuss vom 15.05.2014 unter TOP 5 hingewiesen.

 

Das Vogelschutzgebiet liegt zum größten Teil in dem mit Verordnung vom 14.12.2007 festgesetzten Naturschutzgebiet (NSG) „Westliche Dümmerniederung“. Die Gebietsfläche beträgt ca. 1.793 ha, wovon 361 ha aktuell noch nicht gesichert sind (s. Anlage 1).

 

Auf Grund des vorhandenen NSG „Westliche Dümmerniederung“ wird beabsichtigt, diese Verordnung anzupassen und um die 361 ha zu ergänzen und damit hoheitlich zu sichern.

 

Bei der Auswahl der Schutzgebietskategorie ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass durch die Unterschutzstellung ein günstiger Erhaltungszustand sämtlicher vorhandener Schutzgüter sichergestellt und entwickelt wird.

 

Für das Vogelschutzgebiet „Dümmer“ bedeutet dies die Sicherung und Entwicklung der Lebensräume der Wiesenvögel und übrigen im Gebiet vorkommenden Brut-, Rast- und Gastvögel, wie z.B. Kiebitz, Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Rohrweihe.

 

Um den Zielen des Vogelschutzgebietes gerecht zu werden, sind Verbotsnormen erforderlich, die den Charakter einer NSG-Verordnung haben, sodass es notwendig ist, dieses Gebiet in seinem vollen Umfang als NSG auszuweisen.

 

Außerdem wird den Eigentümern ein Erschwernisausgleich für Grünland auf Grund der in einer NSG-Verordnung geregelten Verbote und Gebote gewährt. In einem Landschaftsschutzgebiet ist diese Regelung nicht möglich.

 

Für die Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie, die das Ziel verfolgt, sämtliche in der Gemeinschaft heimischen wild lebenden Vogelarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten, ist demnach die Schutzkategorie eines NSG das geeignetste Mittel.


„Dem Kreistag wird empfohlen, den Landrat mit der Aufstellung eines Entwurfes zur Anpassung der NSG-Verordnung „Westliche Dümmerniederung“ zu beauftragen, um das Vogelschutzgebiet „Dümmer“ ausreichend zu sichern.“


 

Finanzielle Auswirkungen:   ja     nein

 

 

Teilhaushalt:                   

Produkt (PSP/KST):      

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

 

     

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

 ja, mit       

 nein

 

 

Investition:                             ja      nein

 

 

Nutzungsdauer: