Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2017/2018 (228/2017)
Vorlage
228/2017
Art
Mitteilungsvorlage

Nach § 13 des Kindertagesstättengesetzes (§ 13 KiTaG) haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährlich im Rahmen eines Kindergartenbedarfsplanes das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten 6 Jahre festzustellen.

 

In der Vergangenheit wurde der Kindergartenbedarfsplan vom Jugendamt des Landkreises Vechta unter Berücksichtigung der von den Städte und Gemeinden gelieferten Daten aufgestellt.

 

Der Nds. Landesrechnungshof hat im Jahre 2015 bei verschiedenen niedersächsischen Landkreisen eine vergleichende überörtliche Prüfung zur Planung der Versorgung mit Kindertagesplätzen nach § 13 KiTaG durchgeführt. Der Prüfbericht ist dem Kreistag in seiner Sitzung am 16.06.2016 bekannt gemacht worden.  Der Nds. Landesrechnungshof  kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungstätigkeit der überprüften Landkreise sich insbesondere auf die Angebotsfeststellung beschränkt. Hinsichtlich der Bedarfsfeststellung sieht der Nds. Landesrechnungshof bei allen überprüften Landkreisen  Handlungsbedarf.

 

Der Landkreis Vechta hat sich daher entschlossen, die Erstellung des Kindergartenbedarfsplanes für das Kindergartenjahr 2017/18 an ein externes Institut zu vergeben.

 

Die Verwaltung wird dazu berichten.