Betreff
Richtlinie des Landkreises Vechta für die Förderung der Jugendpflege
Vorlage
045/2015
Art
Beschlussvorlage
  1. Nach Maßgabe der Präambel der Richtlinie können Zuwendungen im Sinne der Richtlinien nur Jugendgruppen und –verbände erhalten, die selbst oder deren Spitzenverein nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz als förderwürdig anerkannt sind.

 

Nach Inkrafttreten des SGB VIII ist für eine solche Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Es reicht die bloße Feststellung der Förderwürdigkeit aus, um Fördermittel im Rahmen der Richtlinie beantragen zu können. Etwas anderes gilt nur für die auf Dauer angelegte Förderung. Bei auf Dauer angelegten Förderungen ist eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Voraussetzung. Eine Beibehaltung der gegenwärtigen Formulierung hätte zur Folge, dass jeder noch so kleine Verein im Landkreis Vechta eine Anerkennung als freier Träger beantragen müsste, um in den Genuss von Fördermitteln zu kommen. Verbunden mit der Anerkennung ist in diesen Fällen dann auch das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit und das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Jugendhilfeausschuss und den Landesjugendhilfeausschuss.

 

Seitens der Verwaltung wird deshalb vorgeschlagen den Abs. der Richtlinie insoweit zu ändern, dass Fördermittel erhalten kann, wer als förderwürdig seitens des Jugendamtes eingeschätzt wird.

 

 

  1. Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde auch der § 72a SGB VIII, der den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von der Wahrnehmung von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe zum Gegenstand hat, neu gefasst. Die Jugendämter müssen nun Vereinbarungen mit den Trägern, schließen, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und eine Förderung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der Jugendpflege beantragen. Diese Kooperationsvereinbarung sieht. vor, dass die Träger von allen Personen, die für sie haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind, sog. erweiterte Führungszeugnisse einzusehen haben.

 

Seitens der Verwaltung wird deshalb vorgeschlagen, den Abs. 1 der Richtlinie insoweit zu ergänzen, dass eine Förderung nur erhalten kann, wer eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt abgeschlossen hat.

 

  1. Die Nr. 8 der Richtlinien müsste redaktionell geändert werden. Es muss heißen: Schulen nach § 1 des Niedersächsischen Schulgesetz.

 


Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

 

a)    Der Abs. 1 der Richtlinien des Landkreises Vechta für die Förderung der Jugendpflege wird wie folgt geändert:

 

Der Landkreis Vechta gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen  der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für Maßnahmen der Jugendarbeit. Zuwendungen können nur Jugendgruppen und –verbände erhalten, die selbst oder deren Spitzenverband nach § 74 SGB VIII förderwürdig sind. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mit dem Jugendamt eine Kooperationsvereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII geschlossen wurde.

 

 

b)    Die Nr. 8 der Richtlinien wird insofern geändert, als der § 4 Niedersächsisches Schulgesetz ersetzt wird durch § 1 Niedersächsisches Schulgesetz.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen:   ja    X nein

 

 

Teilhaushalt:                   

Produkt (PSP/KST):      

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

 

     

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

 ja, mit       

 nein

 

 

Investition:                             ja      nein

 

 

Nutzungsdauer: