Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 33 in Verbindung mit § 39 SGB VIII). Der Lebensunterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen), für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.
Die laufenden Leistungen werden in Niedersachsen jährlich durch Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgesetzt. Das Pflegegeld ist nach Alter des Kindes gestaffelt und kann je nach Bedarf des Kindes oder Jugendlichen unterschiedlich hoch sein. Zusätzlich gewährt der Landkreis einmalige Beihilfen und Zuschüsse durch pauschalierte altersgestaffelte monatliche Zusatzzahlungen. Diese werden regelmäßig durch Beschluss des Kreistags angepasst. Letztmalig ist dies mit Beschluss des Kreistags am 26.09.2024 erfolgt.
Die Kreistagsfraktion Grüne beantragt nunmehr mit Schreiben vom 10.06.2025 zu prüfen, ob zusätzlich zu den laufenden Leistungen eine elterngeldähnliche finanzielle Unterstützung für Pflegepersonen in der Bereitschaftspflege gezahlt werden kann.
Die Verwaltung wird zu dem Antrag Stellung nehmen.
„Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:
