Betreff
Vereinbarungen zur Fortführung des Stadtbus Vechta (201/2016)
Vorlage
201/2016
Aktenzeichen
803900
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Vechta hat 2008 den Stadtbus eingeführt. Beauftragtes Unternehmen ist aktuelle die Gerhard Wilmering GmbH & Co. KG. Im Jahr 2015 sind nach Aussage des Verkehrsunternehmens 171.800 Beförderungen erbracht worden.

 

Sowohl die Liniengenehmigungen der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) für den Stadtverkehr als auch der Qualitätsvertrag zwischen der Fa. Wilmering und der Stadt Vechta laufen zum 31.12.2016 aus. Eine wesentliche Finanzierungskomponente des Stadtverkehrs Vechta sind die Ausgleichszahlungen für die rabattierten Schülerfahrkarten nach § 45 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die nach LNVG aktuell in Höhe von 308.878 € einfließen.

 

Am 27.10.2016 hat der niedersächsische Landtag beschlossen, zum 01.01 2017 den Ausgleich für Ausbildungsverkehr zu kommunalisieren. Nach § 7a Nieders. Nahverkehrsgesetz (NNVG) unterliegen die Aufgabenträger (Landkreise und kreisfreie Städte) der Rechtspflicht, einen Rabatt von mindestens 25 % für Ausbildungsverkehre gegenüber den regulären Zeitfahrkarten zu gewähren. Mit dem neuen Gesetz  werden die Ausgleichszahlungen nun nicht mehr durch die LNVG, sondern durch die Aufgabenträger des ÖPNV geprüft und an die Verkehrsunternehmen ausgezahlt. Für den Stadtbus erhält somit der Landkreis ab 2017 Mittel in Höhe von 308.878 € (Stand 30.11.2016).

 

Um die Fortführung des Stadtbusangebotes als wesentliche ÖPNV-Leistung im Landkreis zu sichern, wurde in Absprache mit der Stadt Vechta und der Fa. Wilmering seitens des Landkreises die Kanzlei Rödl & Partner beauftragt, rechtssichere Lösungswege aufzuzeigen. Die Prüfung unterschiedlicher Vertragsmodelle führte zu dem Ergebnis, dass die Integration des Stadtbusangebotes in den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) von moobil+ nach EU-Recht nicht möglich ist, da vergaberechtliche Schwellenwerte überschritten werden. Einziger Weg zur Lösung bis 31.12.2016 ist die Verabschiedung einer „allgemeinen Vorschrift“ als Satzung für den Stadtbus Vechta binnen des Jahres 2016. Die Satzung (Anlage) stellt aufgrund der Zeitvorgaben eine Übergangslösung dar. Im Laufe des Jahres 2017 ist sie nach den Erfahrungswerten der ersten Abrechnung entsprechend anzupassen. Sie regelt folgende Inhalte:

  • Ausgleichsvoraussetzungen
  • Art, Umfang und Bemessung von Vorauszahlungen
  • Antragsverfahren
  • Vermeidung von Überzahlung
  • Leistungsänderungen
  • ÖPNV-Qualitäten

.

 

Zusätzlich ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Landkreis Vechta notwendig, der die Zuzahlung der Stadt Vechta für Mindestqualitäten zum Stadtbus auch künftig sichert. Die Vereinbarung regelt folgende Inhalte:

  • Verfahren der Zusammenarbeit
  • Verfahren bei Leistungsänderung
  • Refinanzierungsregelung und Rückzahlung
  • Vertragsänderung

Mittelfristig ist das Ziel, das Stadtbusangebot optimal in das gesamte ÖPNV-Angebot des Landkreises inkl. moobil+ zu integrieren. 


„Dem Kreistag wird empfohlen, die „Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet der Stadt Vechta“ zu beschließen sowie den Landrat zu beauftragen, eine Verwaltungsvereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Stadtverkehrs Vechta abzuschließen, um den Fortbestand des Stadtbusangebotes zu sichern.“


 

Finanzielle Auswirkungen:   ja     nein

 

 

Teilhaushalt:              80     

Produkt (KST):          5470010001

 

 

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten):

 

 

     

 

 

Jährliche Folgekosten:

 

 

 

     

 

Erfolgte Veranschlagung im Teilhaushalt:

 

 

 ja, mit  160.000 €

 nein

 

 

Investition:                             ja      nein

 

 

Nutzungsdauer: