Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr EKR Heinen berichtet, dass die Landesregierung im Nds. Koalitionsvertrag angekündigt habe, ab dem 01.08.2018 die Beitragsfreiheit für über 3-jährige Kinder bis zu einer Betreuung von 8 Stunden einzuführen. Dabei solle die Erhebung von Essensgeldern oder Zusatzgebühren für besondere Betreuungszeiten weiterhin möglich bleiben.

 

Die Planungen des Landes hätten große finanzielle Auswirkungen auf die Träger der Kindertageseinrichtungen und Kommunen im Landkreis. Die kommunalen Spitzenverbände hätten beim Land eindringlich darauf hingewiesen, dass die geplante Beitragsfreiheit zu erheblichen Mehrbelastungen der kommunalen Haushalte führten und eine angemessene Beteiligung des Landes gefordert. Die Betroffenheit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land sei jedoch sehr unterschiedlich. So habe z. B. die Stadt Wolfsburg aufgrund ihrer positiven wirtschaftlichen Situation durch ein hohes Gewerbesteueraufkommen in der Vergangenheit bereits auf Kindergartenbeiträge verzichtet, weniger leistungsstarke Kommunen hätten eher höhere Kindergartenbeiträge erhoben.

 

Nachdem das Land zunächst nur eine Anhebung der Pauschalsätze der Ausgleichsbeträge für das letzte Kindergartenjahr von 120 € bis 160 € pro Platz vorgesehen  habe, sei zuletzt eine Erhöhung des Personalkostenzuschusses von 20 % auf 52 % angeboten worden. Vergleichsberechnungen von 5 Kommunen im Landkreis hätten jedoch ergeben, dass eine pauschale Erhöhung auf 52 % bei weitem nicht  auskömmlich sei, um die entgangenen Elternbeiträge auszugleichen. Abhängig von der Einkommensstruktur in den Gemeinden müsse die Erhöhung des Personalkostenzuschusses mindestens 61 % - 65 % betragen. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit angestrebte Drittelung der Kosten der Kinderbetreuung zwischen Land, Kommunen und Eltern sei der Anteil des Landes bei Wegfall der Elternbeiträge mit 2/3, entsprechend 66,66 %, anzunehmen. Mit Hinweis auf das Konnexitätsprinzip hätten die Kommunalen Spitzenverbände eine Beteiligung des Landes in dieser Höhe gefordert.

 

Herr EKR räumt ein, dass ein finanzieller Ausgleich in dieser Höhe für das Land eher unwahrscheinlich sei, so dass zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden ein für alle Beteiligten annehmbarer Kompromiss erarbeitet werden müsse. Es bleibe abzuwarten, in welcher Höhe die Kostenbeteiligung des Landes ausfalle.

 

Auf die Frage, wie sich die Beitragsfreiheit auf die Nachfrage und die geltend gemachten Bedarfe der Eltern auswirke, erklärt Herr EKR Heinen, dass möglicherweise von den Eltern zusätzlich Betreuungsstunden beansprucht würden oder für die Kindergartenbetreuung gesparte Beiträge für die Betreuung von Geschwisterkindern unter 3 Jahren eingesetzt würden. Dies könne zu erhöhten Nachfragebedarfen im Krippenbereich führen und zusätzliche Investitionen erfordern. Ob und in welchem Umfang sich die Flexibilität des Schuleintritts für Kinder, die zwischen Juli bis September des Jahres geboren seien, auswirke, sei nicht absehbar. Im Hinblick auf die Beitragsfreiheit dürften, Eltern, die ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreuen lassen möchten, im Vergleich zu Eltern, deren Kind im Kindergarten betreut werde, nicht schlechter gestellt werden. Die vereinbarte Beitragsfreiheit dürfe nicht nur für Kinder nach Vollendung in institutioneller Betreuung, sondern müsse auch für Kinder in der Kindertagespflege gelten.

 

Herr KTA Warnking stellt fest, dass die Auswirkungen der geplanten Beitragsfreiheit abzuwarten seien. Im Hinblick auf das Verfahren zur Erhebung der Elternbeiträge bei den Trägern der Kindertagesstätten und beim Landkreis im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe werde sie jedoch zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Allerdings entstehe dann möglicherweise in anderen Bereichen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.