Beschluss: zur Kenntnis genommen

Unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage erklärt Frau Riemann-Wulf, dass nach § 13 des Kindertagesstättengesetzes (§ 13  KiTaG) die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen eines Kindergartenbedarfsplanes das  vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten und Horten sowie den Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen festzustellen habe. Die Planung sei für 6 Jahre vorzunehmen.

 

Dieser Verpflichtung sei das Jugendamt des Landkreises mit seinem jährlich erstellten Kindergartenbedarfsplan nachgekommen, der die von den Städten und Gemeinden gelieferten Daten berücksichtigt habe.

 

Der Nds. Rechnungshof habe im Jahre 2015 bei verschiedenen niedersächsischen Landkreisen eine vergleichende überörtliche Prüfung zur Planung der Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen nach § 13 KiTaG durchgeführt. Der Prüfbericht sei in der Sitzung des Kreistages vom 16.06.2016 bekannt gemacht worden. In seinem Bericht sei der Nds. Landesrechnungshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Planungstätigkeit der überprüften Landkreise sich insbesondere auf eine Feststellung des Angebotes beschränkt habe, jedoch bei der Bedarfsfeststellung bei allen überprüften Landkreisen Handlungsbedarf bestehe.

 

Daher habe sich der Landkreis Vechta entschlossen, die Erstellung des Kindergartenbedarfsplanes für das Kindergartenjahr 2017/2018 an ein externes Institut zu vergeben. Das Vergabeverfahren laufe noch bis 10.03.2017. Ein Auswahlgremium, das aus Vertretern des Landkreises und der Städte und Gemeinden bestehe, werde über die Vergabe an das durchführende Institut entscheiden.

 

In der sich anschließenden Diskussion erklärt Herr EKR Heinen auf Anfrage, dass das erarbeitete Leistungsverzeichnis die Feststellung der Angebote und Ermittlung der Bedarfe vor Ort im Dialog mit den Städten und Gemeinden vorsehe. Mit der Vergabe an ein externes Institut sollten die Anforderungen des Landesrechnungshofes aus der überörtlichen Prüfung erfüllt werden.