Herr EKR Heinen teilt mit, dass seitens der Bundesregierung eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes schon seit längerer Zeit geplant sei. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, das Gesetz zum 01.01.2017 zu ändern mit der Maßgabe, dass

 

·         die Bezugsbegrenzung von 72 Monaten aufgehoben werde und

·         Leistungen nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr (bisher 12. Lebensjahr) gewährt werden könnten.

 

Nach den nunmehr vorliegenden Informationen werde das Unterhaltsvorschussgesetz zum 01.07.2017 geändert. Es sehe folgende Änderungen vor:

 

·         die Bezugsbegrenzung von 72 Monaten werde aufgehoben

·         Leistungen würden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Alleinerziehende Elternteile seien allerdings nur antragsberechtigt, wenn sie nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen seien oder der allein erziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 € verdiene.

 

Herr EKR Heinen erklärt, dass sich die hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeit der Verwaltung gegenwärtig ermittelt würden. Es sei von deutlich steigenden Fallzahlen und einem zusätzlichem Personalbedarf auszugehen.