Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Wolfgang Lahrmann, leitender Sozialarbeiter des Bezirkssozialdienstes des Jugendamtes, trägt anhand einer Power-point-Präsentation (Anlage 3) vor, dass Vergleichsergebnisse im Rahmen der integrierten Berichterstattung Niedersachsen (IBN) belegen, dass im Landkreis Vechta im Bereich der Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche deutlich höhere Fallzahlen und Kosten zu verzeichnen seien als in anderen niedersächsischen Landkreisen. Insbesondere die Hilfen für Kinder und Jugendliche, die wegen einer Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) oder einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) einer Förderung bedürften, seien hier deutlich höher als in vergleichbaren anderen Landkreisen. Die vom Jugendamt durchgeführte Ursachenforschung habe ergeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungspraxis, insbesondere im Bereich der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigungen, wesentlich abweiche von der Praxis anderer Jugendämter und darauf wohl die Abweichungen zurückzuführen seien.

 

Die Prüfung der Anträge auf Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII umfasse gegenwärtig

 

  • die diagnostische Beurteilung der Abweichung der seelischen Gesundheit durch die Psychologin des Gesundheitsamtes

 

  • die Feststellung, dass infolge dessen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt werde oder die Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten sei. Diese Prüfung solle durch eine sozialpädagogische Fachkräfte erfolgen, falle aber gegenwärtig noch in den Zuständigkeitsbereich der Psychologin des Gesundheitsamtes.

 

Da einerseits eine komplexe Überprüfung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Psychologin des Gesundheitsamtes zeitlich nicht möglich sei, andererseits auch die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung künftig durch eine sozialpägogische Fachkräfte erfolgen solle, habe das Jugendamt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ein Konzept zu den Hilfestandards und der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu den Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII erarbeitet. Eckpunkte dieses Konzeptes seien:

 

  • die Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung wird durch eine sozialpädagogische Fachkräfte durchgeführt, die das Kind und sein Umfeld intensiver in die Überprüfung einbezieht,
  • die leistungserbringende Institute weisen bezüglich des eingesetzten Personals ausreichende Qualifikationsstandards nach,
  • die Schulen weisen nach, dass die nach der Erlasslage vorgegebenen und vorrangig einzusetzenden Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind. Sie werden umfänglich und regelmäßig hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 a SGB VIII informiert.

 

Herr Lahrmann weist darauf hin, dass der Schwerpunkt dieser konzeptionellen Überlegungen eindeutig darin liege, künftig die Teilhabebeeinträchtigung durch sozialpädagogisches Personal stattfinden zu lassen. Es gehe darum, anhand von Eltern-/Kindgesprächen die Situation zu hinterfragen, zu prüfen und das soziale Umfeld mit einzubeziehen. Daneben gehe es aber auch darum, Kooperationen mit den ambulanten Anbietern einzugehen, einen interdisziplinären Austausch durchzuführen, Schulen zu sensibilisieren und intensiver in den Prozess einzubinden. Dabei werde selbstverständlich darauf geachtet, dass das zuständige sozialpädagogische Personal bei der Prüfung Anspruchsvoraussetzungen auch Prüfungen dahingehend anstelle, ob in Einzelfällen die Einleitung anderer, passgenauerer Hilfen erforderlich sei.

 

 In einer sich anschließenden intensiven Erörterung wird seitens von Frau Enneking darauf hingewiesen gemacht, dass Wert darauf zu legen sei, dass mit der Aufgabe nur Bedienstete betraut würden, die eine hinreichende, langjährige Erfahrung, aber auch eine entsprechende Qualifikation vorweisen könnten. Herr KTA Warnking führt aus, dass im Landkreis Vechta eine Helferstruktur vorhanden ist, die ein hohes Niveau erreicht habe. Dieses sei gut so und solle nach Möglichkeit auch nicht verändert werden. Herr KTA Krapp begrüßt die konzeptionellen Überlegungen und stellt klar, dass der Landkreis Vechta hier personelle Ressourcen zur Verfügung stelle, die Hilfen nach § 35 a SGB VIII effektiver einzusetzen. Das solle man anerkennen.

 

Mit der Vorgabe, dass die Entwicklung der Fallzahlen kontinuierlich im Jugendhilfeausschuss vorgestellt werden solle, nimmt der Jugendhilfeausschuss die konzeptionellen Überlegungen des Jugendamtes zur Bearbeitung der Hilfen nach § 35 a SGB VIII (Legasthenie-und Dyskalkulietherapien) zustimmend zur Kenntnis.