Beschluss: einstimmig beschlossen

Amtsleiter Otto Langeland führt aus, dass für das Überschwemmungsgebiet (ÜSG)  die vorläufige Sicherstellung durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt am 28.07.2010 erfolgt ist.

 

Im danach vom Landkreis Vechta durchgeführten Beteiligungsverfahren wurden 36 Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt. 19 Stellungnahmen, davon 8 mit Einwendungen, wurden eingereicht. Von privaten Grundstücksbesitzern und Bauherren wurden 13 Einwendungen vorgebracht.

 

Die meisten Einwender bezweifeln die korrekte Ermittlung und Wiedergabe der Grenzen des Überschwemmungsgebietes.

 

Die untere Wasserbehörde hat bei der Überprüfung der Eingabe- und Berechnungsdaten des dafür zuständigen Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten – und Naturschutzes (NLWKN)  keine Fehler festgestellt. Strittig ist in diesem Zusammenhang das  eingedeichte Flurstück 49/12 im Bereich eines  Bebauungsplans der Stadt Lohne. Diese Fläche ist zum jetzigen Stand als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Die Verwallung ist derzeit nicht durchgängig vorhanden und der nach dem Wasserhaushaltsgesetz zwingend notwendige  vorgesehene Retentionsausgleich ist nicht realisiert worden.

 

Weiterhin wird von Einwendern die Zahlung von Entschädigung oder die Durchführung von Maßnahmen gefordert. Auch diese Einwendungen sind zurückzuweisen. Das Überschwemmungsgebiet ist als natürliches Überschwemmungsgebiet bereits vorhanden und wird jetzt nur formal als gesetzliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Alle vorgebrachten Einwirkungen auf die Grundstücke sind also bereits vorhanden.

 

Weitere Einwendungsführer fordern die großzügige generelle Freigabe von baulichen Anlagen und eine ganzjährige Lagerung von Stoffen im Überschwemmungsgebiet. Auch diese Einwendungen müssen aus Gründen des schadlosen Abflusses des Hochwassers zurückgewiesen werden.

 

Für bauliche Anlage muss einzeln geprüft werden, ob der Hochwasserabfluss behindert und damit Dritte geschädigt werden. Wenn eine Behinderung des Abflusses ausgeschlossen werden kann ist zusammen mit einem Retentionsausgleich die Erteilung einer Einzelgenehmigung  möglich.

 

Landrat Albert Focke begrüßt die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten und das damit verbundene klare Signal an die jeweils Betroffenen. So stellen die  Überschwemmungsgebiete grundsätzlich keinen Eingriff sondern vielmehr  einen Schutz der Betroffenen dar.

 

Auf Nachfrage von KTA Enno Götze-Taske führt Herr Langeland aus, dass neben den gesetzlich geschützten Überschwemmungsgebieten auch die natürlichen Überschwemmungsgebiete bei den jeweiligen Planungen der Kommunen wie auch konkreten Bauvorhaben zu berücksichtigen sind.


Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:


Dem Kreistag wird empfohlen, die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Trenkampsbach in der vorliegenden Fassung (Anlage) zu beschließen.