Sitzung: 24.02.2011 Bau-, Struktur- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 481/2011
Amtsleiter Otto
Langeland führt aus, dass für
das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) die
vorläufige Sicherstellung durch Veröffentlichung im Niedersächsischen
Ministerialblatt am 28.07.2010 erfolgt ist.
Im danach vom Landkreis Vechta durchgeführten Beteiligungsverfahren
wurden 36 Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt. 19 Stellungnahmen, davon
8 mit Einwendungen, wurden eingereicht. Von privaten Grundstücksbesitzern und
Bauherren wurden 13 Einwendungen vorgebracht.
Die meisten Einwender bezweifeln die korrekte Ermittlung und Wiedergabe
der Grenzen des Überschwemmungsgebietes.
Die untere Wasserbehörde hat bei der Überprüfung der Eingabe- und
Berechnungsdaten des dafür zuständigen Niedersächsischen Landesbetriebes für
Wasserwirtschaft, Küsten – und Naturschutzes (NLWKN) keine Fehler festgestellt. Strittig ist in
diesem Zusammenhang das eingedeichte
Flurstück 49/12 im Bereich eines
Bebauungsplans der Stadt Lohne. Diese Fläche ist zum jetzigen Stand als
Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Die Verwallung ist derzeit nicht
durchgängig vorhanden und der nach dem Wasserhaushaltsgesetz zwingend
notwendige vorgesehene Retentionsausgleich
ist nicht realisiert worden.
Weiterhin wird von Einwendern die Zahlung von Entschädigung oder die
Durchführung von Maßnahmen gefordert. Auch diese Einwendungen sind
zurückzuweisen. Das Überschwemmungsgebiet ist als natürliches
Überschwemmungsgebiet bereits vorhanden und wird jetzt nur formal als
gesetzliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Alle vorgebrachten Einwirkungen
auf die Grundstücke sind also bereits vorhanden.
Weitere Einwendungsführer fordern die großzügige generelle Freigabe von
baulichen Anlagen und eine ganzjährige Lagerung von Stoffen im
Überschwemmungsgebiet. Auch diese Einwendungen müssen aus Gründen des
schadlosen Abflusses des Hochwassers zurückgewiesen werden.
Für bauliche Anlage muss einzeln geprüft werden, ob der
Hochwasserabfluss behindert und damit Dritte geschädigt werden. Wenn eine
Behinderung des Abflusses ausgeschlossen werden kann ist zusammen mit einem
Retentionsausgleich die Erteilung einer Einzelgenehmigung möglich.
Landrat Albert Focke begrüßt die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten
und das damit verbundene klare Signal an die jeweils Betroffenen. So stellen
die Überschwemmungsgebiete grundsätzlich
keinen Eingriff sondern vielmehr einen
Schutz der Betroffenen dar.
Auf Nachfrage von KTA Enno Götze-Taske führt Herr Langeland aus, dass neben
den gesetzlich geschützten Überschwemmungsgebieten auch die natürlichen
Überschwemmungsgebiete bei den jeweiligen Planungen der Kommunen wie auch
konkreten Bauvorhaben zu berücksichtigen sind.
Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:
Dem Kreistag wird empfohlen, die
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den
Trenkampsbach in der vorliegenden Fassung (Anlage) zu beschließen.