Kreisrat Böckenstette berichtete, dass der Landkreis Vechta gegen den Beschluss der Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren „Kosten der Einsatzleitstelle“ vom 01.11.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben habe.

 

Die Leitstelle unterläge nach Auffassung der Schiedsstelle dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 15 NRettDG und müsse sich einem Vergleich mit der Großleitstelle stellen. Sie dürfe dabei nur geringfügig teuer sein. Diese Grenze hat die Schiedsstelle auf 10 % festgesetzt.

Die wirtschaftlichen Kosten für die Leitstelle seien für das Jahr 2020 auf 730.303,20 festgesetzt worden.  Die tatsächlichen Kosten lägen bei 838.506 €.

 

Der Landkreis Vechta und auch die von uns beauftragte Rechtsanwaltskanzlei sowie der NLT seien jedoch weiterhin der Rechtsauffassung, dass der Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Berücksichtigung des Aspektes der Organisationshoheit als Körperschaftsrecht – wenn überhaupt -  nur mit Landkreisen erfolgen könne, die sich auch für die eigenständige Wahrnehmung der Aufgabe Leitstelle entschieden haben.

§ 15 NRettDG stellt – unserer Rechtsauffassung nach -  vielmehr die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Rettungsdienstes in den Vordergrund. Ansonsten gelte das Prinzip der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung.

 

Die Positionen seien ausgetauscht, leider sei noch keine Verhandlung terminiert. Der Landkreis Vechta beklagt die Schiedsstelle. Die Krankenversicherungen, die die Entgeltvereinbarungen unterzeichnen (AOK, Vdek etc. ) seien beigeladen.

 

Auch andere Leitstellen – sogar kleinere Verbünde- würden rechtliche Schritte gegen die Nichtanerkennung der Leitstellenkosten planen.