Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

EKR Heinen berichtet, dass der Nds. Landesrechnungshof in den Jahren 2014/2015 in 30 Kommunen eine überörtliche Prüfung der Versorgung mit Kindertagesplätzen gemäß § 13 Kindertagesstättengesetz (jetzt § 21 NKiTaG) durchgeführt habe. Der Rechnungshof sei seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass keiner der geprüften Landkreise vollständig alle Anforderungen des § 13 Abs. 1-3 KiTaG beachtet habe.

 

Auf Grundlage dieses Ergebnisses habe der Nds. Landesrechnungshof eine erneute vergleichende Prüfung bei 7 Landkreisen und jeweils 2 kreisangehörigen Städten und Gemeinden durchgeführt. Berücksichtigt worden seien hierbei die gestiegenen Geburtenzahlen, die Betreuung von Flüchtlingskindern, die Gebührenfreiheit für Kinder ab 3 Jahren und die Einführung der Regelung für die Flexi-Kinder.

 

EKR Heinen berichtet, dass die überörtliche Kommunalprüfung in ihrem Bericht festgestellt habe, dass das Prüfungsergebnis aus den Jahren 2014/2015 grundsätzlich zu positiven Veränderungen geführt habe.

 

Beim Landkreis Vechta sei beanstandet worden, dass keine spezielle Bedarfsplanung für Inklusionsplätze (gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung) erfolgt und keine Gliederung nach geschlossenen Ortslagen vorgenommen worden sei. Weiter habe der Landkreis keine Zahlen für Kinder mit besonderem Aufwand nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KiTaG ermittelt.

 

Zu den Beanstandungen erklärt EKR Heinen, dass der Landkreis der Vorgabe hinsichtlich der Berücksichtigung geschlossener Ortslagen nicht gefolgt sei, da eine noch kleinteiligere Bedarfsplanung als auf Ebene der Städte und Gemeinden für einen ländlich aufgestellten Landkreis, wie den Landkreis Vechta, nicht zielführend sei.

Zur angeblich fehlenden Bedarfsprognose für Kinder mit Förderbedarf erklärt Herr Heinen, dass es schwierig sei, künftige Zahlen für diese Kinder voraus zu sagen. Das Planungsbüro habe daher in Abstimmung mit dem Landkreis pauschal 1,5 % für Kinder unter 3 und 7% für Kinder über 3 Jahre zu Grunde gelegt.

Die Prüfbemerkung hinsichtlich der Darstellung von Plätzen über 7 Stunden an 5 Werktagen sei in dem vorliegenden Bedarfsplan berücksichtigt worden.

 

Das Prüfergebnis des Landesrechnungshofs werde nach Bekanntgabe im Jugendhilfeausschuss und im Kreistag an 7 Werktagen öffentlich ausgelegt.

 

 

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.