Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

KTA Dr. Neubauer erläutert den Antrag der Gruppe UWG/Linke, der die Nichterteilung der Bodenabbaugenehmigung zur Gewinnung von Torf in Campemoor begehrt. Er führt ergänzend aus, dass sofern früher gehandelt worden wäre, nun nicht über Sanierungsmaßnahmen gesprochen werden müsste.

Kreisrat Dr. Beckermann erläutert hierauf die rechtliche Situation im Umgang mit dem gestellten Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung im Campemoor. Der Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung richtet sich insbesondere nach § 10 Nds. Naturschutzgesetz (NNatSchG). Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, d. h. die Genehmigung ist zu erteilen, sofern das beantragte Vorhaben die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Er führt aus, dass der Antrag nach rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und entschieden werden muss. Es handelt sich nicht um eine politische Entscheidung.

KTA Hüttemeyer stimmt den Ausführungen des Kreisrat Dr. Beckermann zu und führt aus, dass über den Antrag nach geltendem Recht entschieden werden muss.

KTA Elberfeld schließt sich den Ausführungen des Kreisrat Dr. Beckermann an.

Herr Landrat Gerdesmeyer führt weiterhin aus, dass es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung um eine Entscheidung im übertragenen Wirkungskreis handelt. Das bedeutet, dass es sich um eine staatliche Aufgabe handelt, die der zuständigen Behörde durch Gesetz zugewiesen wurde und somit hat sie die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Er weist darauf hin, dass der Abbau von Torf gesetzlich nicht verboten ist. Es ist weiterhin keine Option für den Landkreis Vechta, die Entscheidung auszusetzen und den Antrag „einzufrieren“.


Sodann stimmt der Ausschuss über den Antrag der Gruppe UWG/Linke wie folgt ab:

2 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen

 


Der Antrag der Gruppe UWG/Linke gem. § 56 NKomVG auf Nichterteilung der Bodenabbaugenehmigung zur Gewinnung von Torf in Campemoor wird abgelehnt.