Landrat Tobias Gerdesmeyer berichtete, dass der Landkreis Vechta mittlerweile Klage gegen den Beschluss der Schiedsstelle im Schiedsstellenverfahren „Kosten der Einsatzleitstelle“ vom 01.11.2022 beim Verwaltungsgericht Oldenburg  erhoben habe.

 

Gemäß Auffassung der Schiedsstelle unterläge die Leitstelle dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 15 NRettDG und müsse sich einem Vergleich mit der Großleitstelle stellen. Sie dürfe dabei nur geringfügig teurer sein. Diese Grenze hätte die Schiedsstelle auf 10 % festgesetzt.

Die wirtschaftlichen Kosten für die Leitstelle seien für das Jahr 2020 auf 730.303,20 festgesetzt worden.  Die tatsächlichen Kosten lägen bei 838.506 €.

 

Der Landkreis Vechta und auch die von uns beauftragte Rechtsanwältin seien jedoch weiterhin der Rechtsauffassung, dass der Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Berücksichtigung des Aspektes der Organisationshoheit als Körperschaftsrecht – wenn überhaupt -  nur mit Landkreisen erfolgen kann, die sich auch für die eigenständige Wahrnehmung der Aufgabe Leitstelle entschieden haben.

§ 15 NRettDG stelle – unserer Rechtsauffassung nach -  vielmehr die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Rettungsdienstes in den Vordergrund. Ansonsten gelte das Prinzip der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung.