Beschluss: einstimmig beschlossen

 

EKR Heinen führt in den Tagesordnungspunkt ein. Er erklärt, dass die Kindertagespflege neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen eine wichtige Säule der Kindertagesbetreuung darstelle. Im Gegensatz zu einer Fachkraft in der Kindertageseinrichtung sei die Kindertagespflegeperson selbstständig tätig und schließe mit den Eltern einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag ab. Hieraus folge eine individuelle Zuordnung der Kinder zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson.

 

Mit der Überarbeitung der aktuellen Satzung über die Förderung in Kindertagespflege verfolge der Landkreis eine Steuerung der Kindertagespflege im Hinblick auf eine Steigerung der Qualität und der Attraktivität der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson.

 

Sodann begrüßt Herr EKR Heinen Frau Senouwoe und Frau Espelage von der Fachberatung Kindertagespflege der Kreisvolkshochschule Vechta (KVHS) und bedankt sich für die Einladung des Ausschusses in die Räumlichkeiten des Familienbüros der Gemeinde Visbek.

 

Frau Senouwoe stellt anhand einer Powerpoint-Präsentation ihre Arbeit im Rahmen der Beratung von Eltern und Kindertagespflegepersonen für die Stadt Vechta und Gemeinde Visbek vor (Anlage 2). Sie berichtet über die Aufgaben der Fachberatung, zu denen neben der Information und Beratung, der Schulung, Prüfung der Eignung der Kindertagespflegepersonen, der Fortbildung und Weiterqualifizierung, die Vermittlung von Kindern zu den Tagespflegepersonen zählten.

 

Voraussetzung für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson sei eine abgeschlossene Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft (Erzieherin/Erzieher, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge) oder der erfolgreiche Abschluss eines Qualifizierungskurses über 160 Stunden nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) bzw. des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege (QHB). Zum Vermittlungsverfahren zählten ein persönliches Beratungsgespräch mit den anfragenden Eltern und die Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegeperson. Nach einer Kennenlernphase folgten eine Eingewöhnung des Kindes und der Abschluss eines Betreuungsvertrages.

 

Frau Senouwoe führt weiter zur Eingewöhnungszeit, Vertretungsregelungen und Verfügungsstunden aus und schließt ihre Ausführungen mit der Aufzählung der Qualitätsmerkmale der Kindertagespflege.

 

Im Anschluss an die Ausführungen stellt sich Frau Senouwoe den Fragen der Ausschussmitglieder.

 

Sodann stellt Frau Schröder anhand einer Powerpoint-Präsentation (Anlage 3) die Eckpunkte der geplanten Änderung der Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vor.

 

Sie berichtet, dass die aktuell noch gültige Satzung am 01.08.2018 in Kraft getreten sei. Ziel der Anpassung der Satzung sei die Steigerung der Attraktivität der Kindertagespflege sowie eine Stärkung des Angebotes zur Realisierung des Betreuungsanspruchs, insbesondere in "ungünstigen Zeiten". Durch die neue Satzung solle die Qualität der Kindertagespflege weiter gesteigert werden.

 

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege regele § 24 SGB VIII. Danach könnten Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedarfskriterien, Kinder nach Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nach "individuellem Bedarf" und Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres und schulpflichtige Kinder bis 14 Jahren ergänzend zur institutionellen Betreuung in Kindertagespflege gefördert werden.

 

Frau Schröder stellt die wesentlichen Eckpunkte der neuen Satzung vor:

 

§ 3 Nr. 2 a der Satzung:

 

Der Sachaufwand gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII solle um 0,10 € von 1,88 €/Std/Kind auf 1,98 €/Std/Kind erhöht werden. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 2 a SGB VIII solle weiter je nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson leistungsgerecht ausgestaltet werden und den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigen.

 

Bezogen auf die verschiedenen Qualifikationen der Tagespflegepersonen seien folgende Erhöhungen vorgesehen:

 

-       Stufe 1:     Tagespflegeperson mit 160 Stunden Grundqualifizierung

                        um 0,20 € auf 5,30 €

 

-       Stufe 2:     Tagespflegeperson mit 560 Stunden Weiterqualifizierung

                        um 0,20 € auf 5,80 €

 

-       Stufe 3:     Tagespflegeperson mit Qualifikation als Sozialassistent/-in,

            Kinderpfleger/-in um 0,10 € auf 6,20 €

 

-       Stufe 4:     Tagespflegeperson mit Qualifikation als sozialpädagogische

                        Fachkraft (z. B. Erzieher/-in, Sozialpädagoge/-in) 6,50 €

 

 

§ 3 Nr. 2 b der Satzung:

 

Nach dreijähriger Tätigkeit und dem Nachweis von 24 absolvierten Fortbildungs- oder Weiterqualifizierungsstunden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 NKiTaG) sei eine Zahlung von 0,20 € pro Kind pro Std zusätzlich vorgesehen.

 

§ 3 Nr. 2 c der Satzung:

 

Für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie die Erarbeitung und Fortschreibung des Konzepts, Dokumentation, Elternkontakte usw. sollten künftig 0,5 Stunden pro Kind der wöchentlichen Betreuungszeit hinzugerechnet werden.

 

Anhand einer Grafik stellt EKR Heinen einen fiktiven Vergleich der Verdienstmöglichkeiten einer Kindertagespflegeperson bei 5 Kindern mit einer Betreuungszeit von 39 Stunden/wöchentlich im Vergleich zu einer Vollzeit beschäftigten Fachkraft in einer Einrichtung dar. Das monatliche Bruttoeinkommen inkl. der Zusatzkosten für Fortbildungen aber ohne Sachaufwand liege bei einer Kindertagespflegeperson bis zur Stufe 3 (Sozialassistenten) danach trotz der geplanten Erhöhung unter dem Verdienst einer pädagogischen Fachkraft mit langjähriger Berufserfahrung in einer Kindertagesstätte. Herr EKR Heinen betont, dass bei der Festsetzung der Erhöhungsbeträge berücksichtigt worden sei, dass ein Abwandern von pädagogischen Fachkräften in die Kindertagespflege nicht gefördert und Wechseltendenzen kein Vorschub geleistet werde.

 

Im Vergleich mit den Nachbarkreisen liege das Bruttoeinkommen in den Stufen 3 und 4 im Landkreis Vechta über denen in den Landkreisen Cloppenburg, Diepholz und Osnabrück. Nur im Landkreis Oldenburg lägen die Entgelte leicht darüber. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Landkreis Oldenburg die Tagespflegeentgelte an die Dynamisierung in der Vollzeitpflege angelehnt habe. Allein in diesem Jahr habe die Erhöhung 8 % betragen.

 

§ 3 Nr. 2 f der Satzung:

 

Künftig soll gemäß § 2 Abs. 1 NKiTaG eine inklusive Betreuung gemäß § 99 SGB IX in der Kindertagespflege ermöglicht werden. Das Vorliegen des Förderbedarfes nach § 99 SGB IX sowie die Eignung der betreuenden Kindertagespflegeperson werde vom Jugendamt geprüft festgestellt. Für die Betreuung solcher Kinder sei ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf die Förderungsleistung geplant, wobei jedoch die Reduzierung um einen Betreuungsplatz vorausgesetzt werde.

 

§ 3 Nr. 3 g der Satzung:

 

Das pauschale Zeitbudget für die Eingewöhnung solle von 15 Stunden auf 25 Stunden erhöht werden.

 

§ 3 Nr. 4 a der Satzung:

 

Frau Schröder erklärt, dass der örtliche Jugendhilfeträger nach § 23 Abs. 4 SGB VIII verpflichtet sei, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Um einen Anreiz für die Übernahme von Vertretungen zu schaffen, solle künftig für Vertretungen ein Aufschlag von 100 % auf den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gewährt werden.

 

§ 9

 

Die Satzung solle zum 01.05.2023 in Kraft treten.

 

In der sich anschließenden lebhaften Diskussion betonen die Ausschussmitglieder, dass die Kindertagespflege als wichtiger Bestandteil in der Kinderbetreuung gefördert werden müsse. Aufgrund der Flexibilität der Betreuungsform müsse das Angebot als gleichberechtigt neben der institutionellen Betreuung weiter attraktiv gestaltet werden. Herr EKR Heinen ergänzt, dass der Rechtsanspruch die Städte und Gemeinden verpflichte, ein Angebot der Kindertagesbetreuung vorzuhalten. Im Vergleich zu einem Platz in einer Kindertageseinrichtung lägen die Kosten für einen Platz in Kindertagespflege jährlich bei rund 595 Euro, etwa die Hälfte eines institutionellen Betreuungsplatzes. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Kindertagespflege mit Mitteln des Landes gefördert werde und die Eltern für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres zu einem Kostenbeitrag herangezogen würden.

 

Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:

 

 


Sodann beschließt der Kreistag einstimmig:

 


Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen:

„Die oben genannten Eckpunkte werden in die Satzung des Landkreises Vechta über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege aufgenommen. Die ab 01.05.2023 geltende Satzung wird in der anliegenden Fassung beschlossen.“