Beschluss: einstimmig beschlossen

Erster Kreisrat Hartmut Heinen erläutert, dass für die Flüchtenden aus der Ukraine derzeit im ehemaligen Schwesternwohnheim Marienhain Vechta eine vorübergehende Unterkunft angeboten werde. Für die Aufnahme der Flüchtenden seien anschließend die Städte und Gemeinden zuständig. Die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter Vechta im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II setze entweder einen Mietvertrag oder eine Gebührensatzung voraus. Nur unterkunftsbezogene Kosten können über die Gebühr abgerechnet werden. Die Kosten des Sicherheitsdienstes gehören nicht dazu.


Sodann beschließt der Ausschuss einstimmig:


„Dem Kreistag wird empfohlen, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der zentralen Unterkunft des Landkreises Vechta für Asylbewerber/innen und Flüchtende in der anliegenden Form zu beschließen.“